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Inkrafttreten des Schadenersatzrechtreformgesetzes

Am 1. August 2002 tritt das zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, das am 25. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50, S. 2674, veröffentlicht wurde, in Kraft.

Durch das Gesetz werden u.a. zentrale Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes abgeändert.

Nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz n. F. ist nunmehr auch der Halter eines Anhängers verpflichtet, einen durch den Betrieb dieses Anhängers entstehenden Körper- bzw. Sachschaden zu ersetzen. Der Geschädigte kann daher zukünftig u. U. auf zwei Halter (des Fahrzeuges und des Anhängers) sowie deren Versicherungen zugreifen.

Die Ersatzpflicht ist gem. § 7 Abs. 2 n. F. ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Die Ersetzung des "unabwendbaren Ereignisses", bei dessen Vorliegen bislang die verschuldensunabhängige Halterhaftung ausgeschlossen war, durch den Begriff der "höheren Gewalt" dürfte künftig große Bedeutung erlangen. Während die Gerichte bisher das Vorliegen eines "unabwendbares Ereignisses" schon dann annahmen, wenn ein Unfall eingetreten war, obwohl der Fahrer die Sorgfalt eines Idealfahrers hatte walten lassen, setzt die Annahme "höherer Gewalt" folgendes voraus: Der Unfall muss auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis beruhen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Insbesondere bei verkehrswidrigem Verhalten von Kindern wird diese Abgrenzung Bedeutung erlangen. Während bisher von der Rechtsprechung bei plötzlich hinter einem Fahrzeug hervorrennenden Kindern ein "unabwendbares Ereignis" angenommen wurde, wird künftig ein Fall der "höheren Gewalt" nicht bejaht werden können.

Unbedingt zu beachten ist auch die Neuregelung des § 8 a Straßenverkehrsgesetz n. F. Nach dieser Vorschrift umfasst die verschuldensunabhängige Halterhaftung nunmehr auch  die Insassen des Unfallfahrzeuges, und zwar im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auch dann, wenn diese vom Fahrer unentgeltlich und nicht geschäftsmäßig befördert wurden.

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