Soll ein Fahrzeug nicht ganzjährig genutzt werden, so kann statt des Versicherungskennzeichens ein Saisonkennzeichen als amtliches Kennzeichen genutzt werden. Es bedarf sodann keiner vorübergehenden Stillegung und anschließender erneuten Zulassung.
Ein Saisonkennzeichen gilt für mindestens zwei und maximal elf Monate - der Geltungszeitraum ist nicht erweiterbar. Hierzu bedarf es einer förmlichen Änderung des Zulassungszeitraums. Der Zeitraum beginnt zwingend am 1. eines Monats und endet am letzten eines Monats. Die Änderung des Zulassungszeitraums hat keinen Einfluß auf das Kennzeichen. Dieses bleibt bestehen.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Verkehrsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.