Die Möglichkeit
der Ratenzahlung ist in § 18 OWiG vorgesehen. Ist es einem Betroffenen
nicht möglich, eine Geldbuße zu zahlen, weil er finanziell hierzu
nicht in der Lage nicht, so kann die Ratenzahlung schriftlich formlos beantragt
werden. Hierbei solten die finanziellen Schwierigkeiten und somit die Unzumutbarkeit
der Zahlung glaubhaft gemacht werden (z.B. mittels Belegen wie Sozialleistungsbescheid,
eidesstattliche Versicherung, Lohnabrechnung mit Lohnpfändung). Im
Antrag sollte bereits eine bestimmte Rate vorgeschlagen werden, die in
einem angemessenen Verhältnis zur Geldbuße steht. Es kann angeordnet
werden, dass die Geldbuße sofort und vollständig fällig
wird, wenn es zu einem Zahlungsverzug kommen