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Geldbuße und Ratenzahlung

Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist in § 18 OWiG vorgesehen. Ist es einem Betroffenen nicht möglich, eine Geldbuße zu zahlen, weil er finanziell hierzu nicht in der Lage nicht, so kann die Ratenzahlung schriftlich formlos beantragt werden. Hierbei solten die finanziellen Schwierigkeiten und somit die Unzumutbarkeit der Zahlung glaubhaft gemacht werden (z.B. mittels Belegen wie Sozialleistungsbescheid, eidesstattliche Versicherung, Lohnabrechnung mit Lohnpfändung). Im Antrag sollte bereits eine bestimmte Rate vorgeschlagen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zur Geldbuße steht. Es kann angeordnet werden, dass die Geldbuße sofort und vollständig fällig wird, wenn es zu einem Zahlungsverzug kommen
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