Radfahrer

Verkehrsrecht

Auch Radfahrer sind Verkehrsteilnehmer die sich nach den entsprechenden Verkehrszeichen und -Regeln richten müssen. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Punkte, die ein Fahrradfahrer im Verkehr beachten muß.

Radwege

Ein Radfahrer muß einen Radweg benutzen, wenn der Radweg für die jeweilige Richtung mit dem Zeichen 237 (Radfahrer), 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder 241 (Getrennter Rad- und Fußweg) gekennzeichnet ist. Für die Beschilderung kommt es auf den Zustand des Weges an.

Ist ein Radweg nicht kennzeichnet, so dürfen rechte Radwege benutzt werden, sie müssen jedoch nicht benutzt werden. Linke ungekennzeichnete Radwege dürfen indes nicht benutzt werden. Es kann auch die Straße benutzt werden.

Ist ein beschilderter Radweg nicht benutzbar, so besteht auch keine Benutzungspflicht (z.B. bei Überschwemmung, Vereisung, etc.). Ist die Benutzung lediglich unbequem, so ist der Radweg zu benutzen. Für den Fall, daß kein (benutzbarer) Radweg besteht, ist auf der Straße einzeln hintereinander zu fahren. Nur wenn der Verkehr nicht behindert wird, ist es zulässig, nebeneinander zu fahren.

Kinder müssen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Gehwege mit dem Fahrrad benutzen, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Gehwege statt Radweg oder Straße benutzt werden. Hierbei ist auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen.

Helmpflicht

Eine Helmpflicht besteht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung für Radfahrer nicht. Daher kann im Falle eines Unfalls ohne Helm auch kein Mitverschulden angenommen werden, nur weil kein Helm getragen wurde. Aufgrund der schadensreduzierenden Wirkung eines Helms im Unfallfall sollte ein Helm jedoch auch ohne entsprechende Verpflichtung verwendet werden.

Handy

Auch für Radfahrer gilt das "Handy-Verbot". Während der Fahrt darf somit das Mobiltelefon nicht benutzt werden. Bei Zuwiderhandlung ist als Radfahrer mit einer Geldbuße von EURO 25,00 zu rechnen.

Alkohol

Das Alkoholverbot im Straßenverkehr umfaßt auch alkoholisierte Radfahrer. Als Radfahrer ist man ab 1,6 Promille absolut fahruntüchtig und kann - sofern vorhanden - den Führerschein verlieren. Die 0,5 und 0,8-Promille Grenzen gelten für Radfahrer indes nicht. Im Falle eines Unfalls ist jedoch auch bei Radfahrern eine Alkoholkonzentration von 0,3 Promille ausreichend - genau wie bei Autofahrern.

Schutzstreifen

Der Schutzstreifen stellt letztendlich eine Abtretung eines Teils der Fahrbahn für Radfahrer dar, wenn der Platz für eine Abmarkierung eigentlich nicht ausreicht. Dieser Teil ist sodann Radfahrern vorbehalten, kann jedoch im Bedarfsfall von Autos mit verwendet werden, wenn der restliche Platz sonst nicht ausreicht und keine Gefährdung von Radfahrern möglich ist. Ein Schutzstreifen ist eine eigene Fahrspur - es darf auf ihr rechts überholt werden, z.B. wenn der Kraftfahrzeugverkehr sich staut.

Busspur

Busspuren können mit Zusatzschild auch für Radfahrer zur Benutzung freigegeben werden. Dies ist nur dann zulässig, wenn der reibungslose Ablauf des Busverkehrs durch diese "Öffnung" nicht gefährdet wird.

Fahrrad-Straße

Fahrrad-Straßen dürfen nur von Fahrradfahren verwendet werden, anderen Fahrzeugen muß die Nutzung mit gesondertem Zusatzschild erlaubt werden. Auf einer Fahrradstraße darf auch als Radfahrer lediglich mit gemäßigter Geschwindigkeit - nicht mehr als 25-30 km/h - gefahren werden.

Auch wenn anderer Verkehr durch nebeneinanderfahrende Radfahrer behindert wird, ist dies auf einer Fahrradstraße zulässig. Ein anderes gilt nur dann, wenn hierdurch das Überholen unmöglich gemacht wird.
Des weiteren kommen die allgemeinen Vorschriften der StVO zur Anwendung.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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