Darüber hinaus können
die Fahrzeuge auch das Wegerecht in Anspruch nehmen. Zur Inanspruchnahme
dieser Rechte sind das blaue Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn zu
verwenden - und zwar von Fahrtanfang bis Fahrtende. Nur in diesem Fall
ist das Fahrzeug von der StVO befreit. Die Verwendung ist in §
38 Abs. 1 StVO geregelt und erfordert eine der folgenden Situationen,
in denen höchste Eile geboten ist, um
Mit dem optischen und
akustischen Signal wird anderen Verkehrsteilnehmern angezeigt, sofort den
Weg frei zu machen. Die Art und Weise, wie dies umzusetzen ist, hängt
vom Einzelfall ab. Üblicherweise ist nach Lokalisation der Signalquelle
auf den rechten Fahrbahnrand auszuweichen und dort langsam weiterzufahren
oder ggf. dort anzuhalten. Ohne diese Signale dürfen Sonderrechte
nur sehr restriktiv genutzt werden.
Natürlich sind die Sonder- und Wegerechte kein völliger Freifahrtschein, die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist grundsätzlich gebührend zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird lediglich die StVO außer Kraft gesetzt - die anderen gesetzlichen Regelungen bleiben bestehen.