Polizei- oder Rettungsfahrzeuge können in besonderen Fällen spezielle Rechte im Straßenverkehr (Sonderrechte) wahrnehmen. Die Fahrzeuge können von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit werden. Die Sonderrechte sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 der StVO geregelt. Üblicherweise sind folgende Regelübertretungen betroffen:
- Überschreiten des Tempolimits
- Halten oder Parken im Halteverbot
- Fahren bei Rotlicht
- Befahren der Gegenfahrbahn
- u.a.
Darüber hinaus können die Fahrzeuge auch das Wegerecht in Anspruch nehmen. Zur Inanspruchnahme dieser Rechte sind das blaue Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn zu verwenden - und zwar von Fahrtanfang bis Fahrtende. Nur in diesem Fall ist das Fahrzeug von der StVO befreit. Die Verwendung ist in § 38 Abs. 1 StVO geregelt und erfordert eine der folgenden Situationen, in denen höchste Eile geboten ist, um
- Menschenleben zu retten
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden
- flüchtige Personen zu verfolgen
- bedeutende Sachwerte zu erhalten
Mit dem optischen und akustischen Signal wird anderen Verkehrsteilnehmern angezeigt, sofort den Weg frei zu machen. Die Art und Weise, wie dies umzusetzen ist, hängt vom Einzelfall ab. Üblicherweise ist nach Lokalisation der Signalquelle auf den rechten Fahrbahnrand auszuweichen und dort langsam weiterzufahren oder ggf. dort anzuhalten. Ohne diese Signale dürfen Sonderrechte nur sehr restriktiv genutzt werden.
Natürlich sind die Sonder- und Wegerechte kein völliger Freifahrtschein, die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist grundsätzlich gebührend zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird lediglich die StVO außer Kraft gesetzt - die anderen gesetzlichen Regelungen bleiben bestehen.
Letzte Änderung: 13.09.2023
Roger Weissberg, Bonn
Verifizierter Mandant