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Parken in verkehrsberuhigten Bereichen

In verkehrsberuhigten Bereichen mit Zeichen 325, 326 (Bild: ballspielende Personen) ist das Parken gem. § 24 Abs. 4a Nr.5 StVO nur auf den eigens dafür gekennzeichneten Flächen zulässig, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen bzw. Be- und Entladen. Wenn keine Parkflächen gekennzeichnet worden sind, gilt also hier ein Parkverbot auf der gesamten Straßenfläche.
Dieses muss befolgt werden, auch wenn möglicherweise die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht vorgelegen haben sollten, insbesondere die Anwohner Schwierigkeiten haben, ihre Fahrzeuge in der Nähe ihrer Wohnungen abzustellen. Bei einer Verkehrsanordnung durch Verkehrsschilder handelt es sich nämlich um eine so genannte Allgemeinverfügung, die auch dann, wenn sie anfechtbar ist, bis zum Widerruf oder einer verwaltungsgerichtlichen Aufhebung "Tatbestandswirkung" entfaltet, d.h. verbindlich ist.
Ein Verstoß gegen die Anordnung stellt daher eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem Bußgeldkatalog geahndet werden kann. In solchen Fällen wird üblicherweise zunächst ein Verwarnungsgeld von zumindest 10 EUR festgesetzt. Es besteht dann allenfalls die Möglichkeit, bei der Verwaltungsbehörde die Einstellung des Verfahrens gem. § 47 OwiG zu beantragen und sich dabei auf die bestehenden Schwierigkeiten zu berufen. Akzeptiert die Behörde diesen Antrag nicht,
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