Mangels zur Verfügung stehendem regulären Parkplatz nutzen Verkehrsteilnehmer immer wieder den Gehweg, um ihr Fahrzeug dort (teilweise) abzustellen. Das Befahren von Geh- oder Radwegen ist jedoch grundsätzlich untersagt, da Fahrzeuge gem. § 2 Abs. 1 StVO die Fahrbahn benutzen müssen. Für den ruhenden (also parkenden) Verkehr kommt § 12 StVO zur Anwendung. Die dortigen Regelungen sind abschließend. § 12 Abs. 4 StVO besagt, daß der rechte Seitenstreifen zum ParkenUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Verkehrsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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