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Parken auf dem GehwegMangels zur Verfügung
stehendem regulären Parkplatz
nutzen Verkehrsteilnehmer immer wieder den Gehweg, um ihr Fahrzeug dort
(teilweise) abzustellen. Das Befahren von Geh- oder Radwegen ist jedoch
grundsätzlich untersagt, da Fahrzeuge gem. §
2 Abs. 1 StVO die Fahrbahn benutzen müssen. Für den ruhenden
(also parkenden) Verkehr kommt § 12 StVO zur Anwendung. Die dortigen
Regelungen sind abschließend. §
12 Abs. 4 StVO besagt, daß der rechte Seitenstreifen zum Parken
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