Parken: Diese Regeln sind zu beachten!

Verkehrsrecht

Der Begriff des Parkens ist gesetzlich im § 12 StVO Abs. 2 definiert. Demnach handelt es sich dann um Parken, wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten hält oder aber der Fahrer das Fahrzeug verlässt. Auch wie und wo geparkt werden darf, ist umfangreich im  § 12 StVO Abs. 3-6 geregelt.

Wie muss geparkt werden?

Wer parkt, soll dies u.a. platzsparend durchführen und grundsätzlich den rechten Seitenstreifen verwenden. Hierzu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, wenn diese dazu ausreichend befestigt sind, ansonsten ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Liegen auf der rechten Seite Schienen oder handelt es sich um eine Einbahnstraße, so darf links geparkt oder gehalten werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

In verkehrsberuhigten Bereichen darf auch innerhalb gekennzeichneter Parkflächen in Fahrtrichtung links geparkt werden (OLG Köln, 30.05.1997 - Az: Ss 136/97 (Z) - 93 Z), da in diesem besonders beschilderten Bereich keine Fahrbahn im eigentlichen Sinne besteht und der Verkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten muss. Hierdurch entsteht eine Sonderfläche, auf welcher auf vorhandenen Parkflächen auch links geparkt werden darf.

Markierte Parkflächen sind in jedem Fall einzuhalten.

Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen (§ 12 StVO Abs. 4a).

Parklücke: Wer darf zuerst einfahren?

Der Vorrang an einer Parklücke wird in Abs. 5 des § 12 StVO geregelt: Es hat Vorrang, wer die Parklücke zuerst unmittelbar erreicht. Der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Dies gilt entsprechend, wenn an einer freiwerdenden Parklücke gewartet wird.

Parklücke: Wie muss geparkt werden?

Ein in einer Parklücke geparktes Fahrzeug darf weder andere parkende Fahrzeuge noch den fließenden Verkehr behindern.

Auch wenn es keinen vorgeschriebenen Mindestabstand zu anderen Fahrzeugen gibt, so ergibt sich dies direkt aus der Straßenverkehrsordnung (StVO). Denn jeder, der am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Empfohlen wird ein Abstand von 50 cm nach vorne und hinten. Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, dass das Öffnen der Türen auch für die „Nachbarn“ zum Einsteigen und auch das Ausparken für diese noch unproblematisch möglich bleibt.

Die Markierungslinien der Parkbucht sollten von den Fahrzeugreifen indes nicht überschritten oder berührt werden. Aber auch dies ist keine Vorschrift, es ergibt sich lediglich indirekt aus der StVO.

Werden vom Fahrzeug beispielsweise wichtige Rettungswege versperrt, so muss damit gerechnet werden, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Ansonsten wird es immer auf den konkreten Einzelfall ankommen, wenn zu bewerten ist, ob ein Abschleppvorgang gerechtfertigt ist oder nicht.

Was jedoch grundsätzlich nicht erlaubt ist, ist gezielt zwei Parkplätze zu belegen. Hier liegt ein Verstoß gegen das Gebot des platzsparenden Parkens vor.

Zugeparkt – und nun?

Wurde ein in einer Parklücke geparktes Fahrzeug so zugeparkt, dass ein Ausparken oder ein Einsteigen nicht mehr möglich ist, kann die Polizei oder das Ordnungsamt informiert werden. Polizei bzw. Ordnungsamt kann erforderlichenfalls eine Halterfeststellung bzw. einen Abschleppvorgang veranlassen.

Wurde die Hauseinfahrt oder die Garagenzufahrt durch ein anderes Fahrzeug zugeparkt, so kann auch hier die Polizei oder das Ordnungsamt hinzugezogen werden, wenn sich das fragliche Fahrzeug auf öffentlichen Grund befindet.

Für denn Fall, dass das Fahrzeug jedoch unzulässigerweise auf einem Privatgrundstück geparkt wurde, muss der Grundstückseigentümer aktiv werden und einen Abschleppdienst beauftragen. Das Kostenrisiko trägt hierbei dann der Eigentümer.

Wo darf grundsätzlich nicht geparkt werden?

An vielen Orten darf indes nicht geparkt werden. Der Absatz 3 zählt hierzu die folgenden Bereiche auf:
  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
  • bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern
  • vor Lichtzeichen
  • vor und hinter Andreaskreuzen innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5 m; außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist
  • soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften, Fahrstreifenbegrenzung oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung, Parken auf Gehwegen, auch mit Zusatzschild, Grenzmarkierung für Parkverbote und Parkplatz mit Zusatzschild
  • vor Bordsteinabsenkungen
  • an schmalen oder sehr engen Straßen
  • vor scharfen Kurven
  • vor Feuerwehrzufahrten

Parkausweis für Anwohner

Nutzt ein Anwohner ein Fahrzeug dauerhaft, so ist ihm von der zuständigen Behörde ein Anwohnerparkausweis auszustellen, sofern dieser für das Parken im „eigenen Viertel“ notwendig ist - auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf den Anwohner zugelassen ist.

Parken von Lkws und anderen schweren Fahrzeugen

Für Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 7,5 Tonnen und Anhänger über 2 Tonnen ist innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen  (§ 12 StVO Abs. 3a). Anhänger dürfen übrigens nicht länger als zwei Wochen geparkt werden - dies gilt auch für Wohnwagen. Ein anderes gilt nur auf einem entsprechend gekennzeichneten Parkplatz.

Letzte Änderung: 13.09.2023

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