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Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten sind im allgemeinen Taten von minderschwerem Unrechtsgehalt. Die im Gesetz angedrohte Rechtsfolge gibt die Unterscheidung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit vor: Ist vom Gesetzgeber eine Geldbuße vorgesehen, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ist hingegen eine Strafe (Geldsrafe oder Freiheitsstrafe)angedroht, so liegt eine Straftat vor.
Die Höhe der für eine begangene Ordnungswidrigkeit verhängte Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt zwischen 5 und 1500 EURO. Ziel der Geldbuße ist es, zum einen eine nachdrückliche Pflichtenmahnung zu bewirken und zum anderen Dritte von der Begehung abzuhalten. Als Nebenfolge kann ein Fahrverbot angeordnet werden, auch Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg sind möglich.
Zuständig für Verfolgung und Ahndung sind die Bußgeldstellen i.a. der Städte und Landkreise, als Ermittlungsorgan wird die Polizei tätig.
Stellt die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid aus so wird darin eine Geldbuße verhängt und die Gebühren und Auslagen geltend gemacht. Wird ein Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt ("Einspruch"), so entscheidet das örtlich zuständige Amtsgericht abschließend. In gewissen Fällen ist ein Rechtsmittel zum übergeordneten Oberlandesgericht möglich.

Liegt eine geringfügige oder unbedeutende Ordnungswidrigkeit vor, so kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden und ggf. ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Wird die Verwarnung angenommen und ggf. das Verwarnungsgeld gezahlt, so ist das Verfahren rechtswirksam abgeschlossen. Wird die Verwarnung hingegen nicht angenommen, so wird i.d.R. ein Bußgeldverfahren eingeleitet.