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SchneidenUnter
Schneiden versteht man i.a., dass ein Verkehrsteilnehmer einen anderen
überholt und zu dicht vor dem überholten Verkehrsteilnehmer einschert,
ohne einen hinreichenden Abstand zu wahren (halber Tachostand in Metern).
Dies alleine ist jedoch noch keine Nötigung, hierfür ist es notwendig, daß der Betroffene eine direkte Gefahr für sich, das Fahrzeug oder andere abwenden mußte (z.B. durch starkes Abbremsen). Ist es Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |