Im Straßenverkehr gibt es viele Situationen, die den Tatbestand der Nötigung erfüllen können.
Nicht jedes ärgerliche Verhalten von Kraftfahrern ist indes gleich als Nötigung anzusehen.
Wann liegt eine Nötigung vor?
Eine Nötigung liegt i.d.R. dann vor, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer durch Gewalt oder Drohung (subjektiv) zu einem vom Betroffenen nicht gewünschten oder unangemessenen Verhalten gezwungen wird.
Geregelt wird der Tatbestand der Nötigung in § 240 StGB: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Auch der Versuch ist strafbar, die Tat ist als rechtswidrig zu erachten, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Im Verkehrsrecht ist der Übergang zwischen einer
Ordnungswidrigkeit (zB. bei dichtem Auffahren) und einer Nötigung oft fließend. Teilweise genügt es hierzu, dass die Verhaltensweise lange genug und nachdrücklich erfolgte.
Hier kommt es daher in der Regel auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Was droht bei einer Nötigung?
In der Regel muss mit einer Geldstrafe und
Fahrverbot gerechnet werden, bei schweren Fällen auch mit dem
Entzug der Fahrerlaubnis oder sogar einer Freiheitsstrafe.
Letzte Änderung:
18.09.2023