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Dichtes Auffahren

Dichtes Auffahren als solches ist eine Ordnungswidrigkeit (§1 StVO), allein jedoch keine Nötigung. Damit eine Nötigung vorliegt, ist es notwendig, daß es sich um einen Vorgang von einiger Dauer und größerer Intensität handelt. So wurde bereits entschieden, daß ein dichtes Auffahren über 14 Sekunden hinweg noch keine Nötigung darstellt, sofern der Abstand nicht weniger als 1 m beträgt. Bei solch geringen Abständen ist eine Nötigung auch dann gegeben, wenn die Gefahr nur kurzfristig bestand.
Eine Nötigung wurde ebenfalls in dem Fall eines Autofahrers verneint, der über eine Strecke von nur ca. 170 m bis auf 5 m auf den Vordermann aufgefahren war.
Dem von einem derartigen Verhalten Betroffenen bleibt die Option, ohne tatsächlich abzubremsen, dem Nachfolgenden mittels kurzen Antippens der Bremse anzuzeigen, daß dieser zu dicht auffährt. Kommt der Auffahrende in der Folge ins Schleudern und verursacht einen Unfall, so hat er sich diesen selbst zuzuschreiben und haftet für den Schaden allein.
Keinesfalls
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