Das Fahren mit einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille und darüber stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG dar, die in der Regel ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten nach sich zieht. Beträgt der Blutalkoholgehalt mindestens 1,1 Promille liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor, die mit Fahrerlaubnisentzug von mindestens 6 Monaten geahndet wird. Werden alkoholtypische Fahrfehler nachgewiesen, kann diese Folge sogar schon weit unter 1,1 Promille eintreten.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Verkehrsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.