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Wann kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen?

In den meisten Fällen dient die MPU der Klärung einer möglichen Alkoholproblematik beim Fahrerlaubnisbewerber. Die Untersuchung kann hier angeordnet werden, wenn gem. § 13 Nr. 2 FeV

"a)  nach dem (zunächst eingeholten) ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
 b)  wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
 c)  ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
 d)  die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder
 e)  sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht."

Auch in den folgenden Fällen ist die Anordnung einer MPU durch die Behörde zulässig:

1. Zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel.

2. Als Zusatzgutachten zu bereits erstellten Gutachten anderer Fachrichtungen.

3. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von Vorschriften über das Mindestalter.

4. Wenn sich während der theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung Zweifel an der Eignung des Bewerbers gezeigt haben.

5. Wenn bei erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis wegen früherer Straftaten Eignungszweifel bestehen.

6. Wenn die Fahrerlaubnis schon mindestens zweimal entzogen war und neu beantragt wird.

7. Wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat entzogen war und neu beantragt wird. Bei Trunkenheitsfahrten gelten i.a. die oben zitierten speziellen Voraussetzungen.

8. Bei Verkehrsverstößen während der Fahrerlaubnisprobezeit.

9. Beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn diese durch die Verwaltungsbehörde wegen Überschreitung der Höchstpunktezahl entzogen worden war.
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