Man hört im Allgemeinen immer nur von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es gibt jedoch auch das Erfordernis an Fahrzeuge, eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit erreichen zu können, um eine bestimmte Straße prinzipiell nutzen zu dürfen. So dürfen beispielsweise Kraftfahrstraßen und Autobahnen nur von Fahrzeugen genutzt werden, wenn die eingetragene Höchstgeschwindigkeit 60 km/h überschreitet. Aus diesem Grunde ist das Fahren mit einem Mofa auf der Autobahn grundsätzlich unzulässig, da dessen eingetragene Höchstgeschwindigkeit lediglich bei 25 km/h liegt.
Eine Mindestgeschwindigkeit kann auch für einzelne Fahrspuren einer mehrspurigen Straße vorgeschrieben werden. Üblicherweise erfolgt diese Vorgabe bei starken Steigungen. In der Folge werden die Fahrzeuge auf die Spuren "sortiert" und die Gefahr von Auffahrunfällen gemindert.
Wird eine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit überwacht, so ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit maßgeblich und nicht die theoretische Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges.
Auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung kann zu einer Mindestgeschwindigkeit werden. Dies ist dann der Fall, wenn einem Fahrzeug bei bestehender Geschwindigkeitsbeschränkung weitere folgen. Dies ergibt sich aus § 1 StVO, nach dem niemand mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder gefährdet werden darf. Eine Geschwindigkeit, die deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt, ist z.B. auf Strecken, auf denen nicht überholt werden darf, eine vermeidbare Behinderung.
Letzte Änderung: 20.08.2023
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