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Kindersitze und Co.
Kinder unter 150 cm Körpergröße dürfen in Kraftfahrzeugen mit Sicherheitsgurten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nur dann mitgenommen werden, wenn für das Kind eine geeignete und amtlich genehmigte Rückhalteeinrichtung benutzt wird. Hierzu muss die Rückhalteeinrichtung entsprechend der ECE-Regelung-Nr. 44 gebaut, geprüft, genehmigt und gekennzeichnet sein. Hierzu wird ein orangefarbenes Etikett angebracht. Geeignet ist eine Rückhalteeinrichtung nur dann, wenn diese für das jeweilige Fahrzeug und den zu benutzenden Fahrzeugsitz zugelassen sind und die Einrichtung der für das Kind zutreffenden Gewichtsklasse entspricht. Seit dem 8.4.2008 dürfen ältere Einrichtungen, die weder das ECE 44/03 noch 44/04-Prüfzeichen besitzen, nicht mehr verwendet werden.
Ist es nicht möglich, ein drittes Kind zu sichern, weil bereits zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen untergebracht sind, so kann das dritte Kind mit dem normalen Gurt gesichert werden, sofern es älter als drei Jahre ist. Für gelegentliche Kinderbeförderungen gibt es keine Ausnahmen von der generellen Sicherungspflicht.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht die Kindersicherungspflicht nicht mehr - unabhängig von der Körpergröße. Diese Kinder sind mit dem normalen Gurt zu sichern. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten, ist es jedoch größer als 150 cm, so ist auch hier der normale Gurt zu verwenden.

Die ECE-Regelung 44 unterteilt Rückhalteeinrichtungen in 5 Gewichtsklassen:

Entscheidend für die Zuordnung ist alleine das Gewicht des Kindes und nicht das Alter.

In Kraftfahrzeugen ohne Sicherheitsgurte dürfen Kinder nur ab drei Jahren befördert werden. Solange das Kind eine Körpergröße von 150 cm nicht überschreitet darf die Beförderung auch nur auf den Rücksitzen erfolgen (§ 21 Abs.1b StVO).

Soll eine Rückhalteeinrichtung auf dem Beifahrerplatz angebracht werden, so dürfen nach hinten gerichtete Einrichtungen nicht angebracht werden, wenn ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist. Entsprechende Fahrzeuge müssen über einen deutlich sichtbaren Warnhinweis verfügen.

Wird ein Kind ohne jede Sicherung mitgenommen, so hat dies ein Bußgeld i.H.v. EUR 40,00 zur Folge. Wurden mehrere Kinder ungesichert transportiert, so fällt ein Bußgeld i.H.v. EUR 50,00 an. Darüber erhält der Fahrer einen Punkt in Flensburg. Wurde ein Kind nicht entsprechend der Vorschriften (also unzureichend) gesichert, so fällt ein Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 30,00 bzw. 35,00 bei mehreren Kindern an. Der Transport eines Kindersitzes auf einem airbaggeschützten Beifahrersitz gegen die Fahrtrichtung hat ein Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 25,00 zur Folge. Der fehlende Warnaufkleber beim Beifahrerairbag schlägt mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 5,00 zu Buche.

Kommt es bei einem Unfall zu einer Verletzung oder gar Tötung eines Kindes, weil dieses nicht ordnungsgemäß gesichert war, so kann der Fahrzeugführer strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung belangt werden. Dies gilt unabhängig von der Unfallverursachung. Ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht führt im Schadensfall zu erheblichen finanziellen Nachteilen bei der Geltendmachung des Personenschadens.

Sonderfall Taxi & Bus

Taxifahrer müssen die Gewichtsklassen I bis III abdecken können. Es kann erwartet werden, dass die hierfür notwendigen zwei Rückhalteeinrichtungen im Taxi vorhanden sind. Sollen drei Kinder transportiert werden, so ist es zulässig, das Kind ohne Rückhalteeinrichtung auf der Rückbank zu transportieren. Rückhaltesysteme für Kleinstkinder (0 / 0+) müssen nicht vorgehalten werden.
In Bussen mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5t genügt das Anlegen vorhandener Sicherheitsgurte.