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Anschnallpflicht / Gurtpflicht

Grundsätzlich besteht in Deutschland Gurtpflicht. Wird diese mißachtet, so ist mit einem Bußgeld i.H.v. EURO 30,00 (Bußgeldkatalog, Ziffer 100) zu rechnen. Dies setzt voraus, daß ein vorgeschriebener Sicherheitsgurt nicht benutzt wurde. Gurtpflicht besteht jedoch dann nicht, wenn ein entsprechender Sicherheitsgurt nicht vorhanden ist, ein bestehender Gurt kaputt gegangen ist oder sich dieser aufgrund eines Defekts nicht anlegen läßt. Ein Bußgeld kann deshalb bei einem defekten Gurt nicht verhängt werden, weil dieser nicht benützt wird, wohl aber, weil eben dieser Gurt kaputt war. Es sollte daher grundsätzlich immer sichergestellt werden, daß die Gurte funktional sind und auch zum Einsatz kommen.

Darüber hinaus bestehen einige Ausnahmen, die gesetzlich in § 21 a der StVO geregelt sind:
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