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Anschnallpflicht / GurtpflichtGrundsätzlich
besteht in Deutschland Gurtpflicht. Wird diese mißachtet, so ist
mit einem Bußgeld i.H.v. EURO 30,00 (Bußgeldkatalog, Ziffer
100) zu rechnen. Dies setzt voraus, daß ein vorgeschriebener Sicherheitsgurt
nicht benutzt wurde. Gurtpflicht besteht jedoch dann nicht, wenn ein entsprechender
Sicherheitsgurt nicht vorhanden ist, ein bestehender Gurt kaputt gegangen
ist oder sich dieser aufgrund eines Defekts nicht anlegen läßt.
Ein Bußgeld kann deshalb bei einem defekten Gurt nicht verhängt
werden, weil dieser nicht benützt wird, wohl aber, weil eben dieser
Gurt kaputt war. Es sollte daher grundsätzlich immer sichergestellt
werden, daß die Gurte funktional sind und auch zum Einsatz kommen.
Darüber hinaus bestehen einige Ausnahmen, die gesetzlich in § 21 a der StVO geregelt sind: Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |