Geschwindigkeitsmessung

Verkehrsrecht

Verkehrsüberwachungsbehörden führen regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen durch, insbesondere an gefahrenträchtigen Straßen, Kreuzungen, Einmündungen oder Unfallschwerpunkten um zu gewährleisten, daß die Geschwindigkeitsbegrenzungen auch tatsächlich eingehalten werden.

Damit eine Geschwindigkeitsmessung verwertbar ist, ist es erforderlich, daß die tatsächlich vom verwendeten Gerät angezeigte Geschwindigkeit genau festgestellt wird. Der gemessene Wert wird dem Betroffenen entweder mündlich (Anhaltekontrolle) oder schriftlich mitgeteilt. Hierbei ist auch der anwendbare Toleranzbereich anzugeben. Verantwortlich ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur der Fahrzeugführer.

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, so muß der Bußgeldrichter im Urteil mitteilen, ob festgestellt wurde, daß die erforderlichen Funktionsprüfungen tatsächlich erfolgt sind. Diese Prüfungen variieren je nach angewendeter Meßtechnik. Als Beweismittel wird i.a. ein Meßphoto nebst gemessener Geschwindigkeit verwendet. Ist der Fahrer auf dem Meßphoto nicht zu erkennen, so muß dieser ermittelt werden. Hierbei muß der Fahrzeughalter mitwirken. Tut er dies nicht, obgleich ihm dies möglich wäre, kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgen. Diese Problematik ergibt sich bei einer Anhaltekontrolle i.a. nicht, da normalerweise der Fahrzeugführer vor Ort identifiziert wird.

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Letzte Änderung: 01.07.2018

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