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Geschlossene OrtschaftDie gelben Ortstafeln
- Zeichen 310 (Beginn) und 311 (Ende) - kennzeichnen den Bereich einer
geschlossenen Ortschaft (§
42 Abs. 2 StVO). Die Ortstafeln sind dort aufzustellen, wo die geschlossene
Bebauung beginnt. Auf die Bebauung kommt es jedoch im Zweifel nicht an,
da die Ortstafeln rechtsbegründende Anordnungen nach § 42 Abs.
1 Satz 2 darstellen. Die Ortstafel muß als solche erkennbar sein.
Im Gegensatz zu den amtlichen Ortkennzeichen haben selbst gestaltete Schilder
die vom Muster der entsprechenden Zeichen abweichen keine rechtliche Verbindlichkeit.
Auch die Ortshinweistafel (Zeichen 385) wirkt sich auf die Verkehrsregeln
nicht aus. Fehlt es an einer Ortstafel, so beginnt die geschlossene Ortschaft
da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt. Bei
einem solchen Fehlen der Kennzeichnung des Ortsendes, endet die geschlossene
Ortschaft erst dann, wenn ein völlig unbebautes Gebiet erreicht wurde,
das sich nicht als bloße Bebauungslücke zwischen zwei Ortsteilen
darstellt.
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