Die zweijährige Probezeit beginnt mit dem Tag der Führerscheinausstellung und endet nach zwei Jahren mit Ablauf des Tages. Der Führerschein verfügt über einen Eintrag des Ablaufdatums.
Wird
während der Probezeit ein Verkehrsverstoß begangen, der Punkte
in Flensburg, ein Fahrverbot oder gar den Führerscheinentzug zur Folge
hat, so ist ein Aufbauseminar (Nachschulung) erforderlich.
Verkehrsverstöße
und -straftaten werden in A-Verstöße und B-Verstöße
eingeteilt. Der Begriff "A-Verstöße" subsumiert schwerwiegende
Zuwiderhandlungen, die weniger schwerwiegenden Verstöße wurden
unter dem Begriff "B-Verstöße" zusammengefaßt. Wird innerhalb
der Probezeit ein A-Verstoß oder werden zwei B-Verstöße
begangen, so verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre, gleiches
gilt bei erforderlicher Teilnahme an einem Aufbauseminar. Verwarnungsgelder
ohne Punkte (bis 35 Euro) haben keinen Einfluß auf die Probezeit.
Verstöße nach A und B, die zur Teilnahme an einem Aufbauseminar führen sind u.a.:
A-Verstöße:
- Verstoß
gegen das Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden oder
bei Unübersichtlichkeit
-
Zu hohe Geschwindigkeit bei Unübersichtlichkeit oder an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen
-
Falsches Verhalten gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln und
Schulbussen
-
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr
als 20 km/h
-
Ungenügender Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von mehr
als 80 km/h
-
Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften
-
Überholen bei Unübersichtlichkeit oder bei unklarer Verkehrslage
und bei Überholverbot
-
Nichtbeachten der Vorfahrt
-
Nichtbeachtung des Rotlichts, grobes Nichtbeachten des Stop-Zeichens
-
Führen eines Kraftfahrzeuges mit mindestens 0,8 Promille
B-Verstöße:
- Fahren
mit weniger als 1,6 mm Profiltiefe
-
Fahren ohne Licht bei erheblicher Sichtbehinderung außerhalb geschlossener
Ortschaften
-
Fahren nur mit Standlicht bei erheblicher Sichtbehinderung außerhalb
geschlossener Ortschaften
-
Führen eines mangelhaften Fahrzeugs
Auffällig
gewordene Fahranfänger müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen.
Dieses umfaßt Theorieseminare (4x 135 Minuten), in denen Vergehen
besprochen und Einstellungsmängel abgebaut werden sollen sowie eine
mindestens 30-minütige Fahrprobe, die von einem Prüfer bewertet
wird. Die Kurse werden von den Fahrschulen angeboten und von besonders
ausgebildeten Fahrlehrern durchgeführt.
Alle
Kurselemente sind vollständig und innerhalb der von der Straßenverkehrsbehörde
gesetzten Frist zu absolvieren, die Bescheinigung über die erfolgreiche
Teilnahme ist der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
Kommt es auch nach der Teilnahme am Aufbauseminar erneut zu einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, so verwarnt die Verkehrsbehörde den Fahrer und bittet um Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung binnen zwei Monaten. Die Teilnahme hieran ist freiwillig und führt zur Reduktion des Punktekontos um zwei Punkte. Darüber hinaus bleiben Verstöße, die innerhalb der zwei-Monats-Frist erfolgen, unberücksichtigt und führen nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis. Die verkehrspsychologische Beratung ist ein Einzelgespräch mit einem Diplom-Psychologen, bei dem die Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr erkannt werden sollen sowie die Bereitschaft, diese abzustellen, entwickelt werden soll. Üblicherweise finden drei Sitzungen über inges. vier oder mehr Stunden statt. Die Teilnahmebescheinigung ist der Verkehrsbehörde vorzulegen.
Nimmt der Führerscheininhaber nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teil oder kommt es binnen zwei Monaten nach der Verwarnung und Empfehlung, an der verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, zu einem weiteren A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, so kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis. In jedem Fall ist dann sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung zu wiederholen. Die Wiederteilung der Fahrerlaubnis erfolgt frühestens nach drei Monaten. Die Wiedererteilung wird jedoch auch häufig an eine MPU geknüpft, da Zweifel an der Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen bestehen.
Hinweis:
Die Regelungen des Führerscheins auf Probe gelten auch für ausländische
Fahrerlaubnisse, wenn diese nicht älter als zwei Jahre sind. Bereits
verstrichene Probezeiten im Ausland werden jedoch angerechnet.