Anerkennung
EU-ausländischer Führerscheine
Ein
Mitgliedstaat der EU darf einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen, weil nach den
ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaats gehabt hat.
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