Fahrzeughalter

Verkehrsrecht

Fahrzeughalter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Der Fahrzeughalter wird bei der Zulassungsstelle in den Fahrzeugbrief bzw. dem Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung für das Fahrzeug abzuschließen, sofern sich dieses im Gebrauch befindet.

Es muß sich beim Fahrzeughalter weder zwangsläufig um den Eigentümer noch um den Fahrer handeln. Das Eigentum des Fahrzeugs ist i.a. jedoch ein Anhaltspunkt. Entscheidend ist nicht, wer als Halter eingetragen ist oder wer den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II verwahrt, sondern wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

Praxisfall

: Eltern lassen das Fahrzeug des Kindes auf ihren Namen zu, obwohl das Kind Rechnungen begleicht und das Fahrzeug alleine nutzt. Das Kind ist somit der Fahrzeughalter.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Letzte Änderung: 01.07.2018

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.962 Beratungsanfragen

ich war begeistert über die prompte, kompetente Beratung :-)

Schlegel, Nürnberg

Sehr schnelle Kontaktaufnahme und Problemlösung, absolut zu empfehlen!

Dieter Jaschinski, Schönefeld