Fahrzeughalter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Der Fahrzeughalter wird bei der Zulassungsstelle in den Fahrzeugbrief bzw. dem Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung für das Fahrzeug abzuschließen, sofern sich dieses im Gebrauch befindet.
Es muß sich beim Fahrzeughalter weder zwangsläufig um den Eigentümer noch um den Fahrer handeln. Das Eigentum des Fahrzeugs ist i.a. jedoch ein Anhaltspunkt. Entscheidend ist nicht, wer als Halter eingetragen ist oder wer den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II verwahrt, sondern wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Praxisfall
: Eltern lassen das Fahrzeug des Kindes auf ihren Namen zu, obwohl das Kind Rechnungen begleicht und das Fahrzeug alleine nutzt. Das Kind ist somit der Fahrzeughalter.
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