Kommt es zu einem Schaden durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges, so haftet der Fahrzeugführer Dritten gegenüber für deren Schäden (§ 18 StVO). Zum Haftungsausschluß muß der Fahrzeugführer beweisen, daß ihn kein Verschulden am Schaden trifft. Eine Gefährdungshaftung trifft nur den Fahrzeughalter.
Die Haftung unterliegt den
folgenden Grenzen (incl. Schmerzensgeld):
- Tötung eines Menschen:
600.000 EUR pro Person, insgesamt maximal 3.000.000 EUR
- Beschädigung von
Sachen: 300.000 EUR
Darüber hinaus kann der Fahrzeugführer bei nachgewiesenen Verschulden nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften haftbar gemacht werden.