Im
Strafverfahren wird ein Fahrverbot ausgesprochen, wenn der Täter wegen
einer Straftat verurteilt wird, die er als Führer eines Kraftfahrzeugs,
im Zusammenhang damit oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugs
begangen hat. Das Fahrverbot ist hier in erster Linie als Warnungs- und
Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtfertige Kraftfahrer
gedacht. In der Praxis kommt es meist zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen
für die Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht vorliegen, eine bloße
Geldstrafe aber zur Einwirkung auf den Täter nicht ausreichend erscheint.
Dies ist z.B. häufiger bei Verurteilungen wegen fahrlässiger
Körperverletzung der Fall, wenn das Verschulden des Unfallverursachers
sich als besonders gravierend herausstellt.
Bei
einer Verurteilung im Bußgeldverfahren oder Festsetzung in einem
Bußgeldbescheid kann ein Fahrverbot wegen solcher Ordnungswidrigkeiten
verhängt werden, die der Betroffene „unter grober oder beharrlicher
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“
(§
25 StVG). Der Bußgeldkatalog
hat hier Regelfälle aufgestellt, die, wenn nicht ganz besondere Umstände
zugunsten des Betroffenen sprechen, immer zu einem Fahrverbot führen.
Wird ein Fahrverbot erstmals verhängt, dann i.a. auf die Dauer von
1 Monat, im Wiederholungsfall kann es erhöht werden.
Urteile
zum Thema Fahrverbot