Der Verurteilte bzw. Betroffene, gegen den ein Fahrverbot ausgesprochen worden ist, behält seine Fahrerlaubnis. Er darf aber, solange das Fahrverbot wirkt, nicht fahren. Dabei ist besonders zu beachten:
Ein Fahrverbot kann generell „für Kraftfahrzeuge aller Art“ ausgesprochen werden. Es erstreckt sich dann auch auf nicht fahrerlaubnispflichtige Kfz, z.B. auf Fahrräder mit Hilfsmotor. Möglich ist es aber auch, wenngleich in der Praxis seltener, dass das Fahrverbot nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgesprochen wird.
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung (Urteil oder Bußgeldbescheid) wirksam. Solange das Fahrverbot besteht, wird der Führerschein des Verurteilten bzw. Betroffenen amtlich verwahrt (Bei ausländischen Führerscheinen wird die amtliche Verwahrung u.U. durch einen Eintrag im Führerschein ersetzt). Die Verbotsfrist beginnt allerdings erst mit dem Tag zu laufen, an dem der Führerschein in Verwahrung genommen wird. Es liegt deshalb im eigenen Interesse des Betroffenen, den Führerschein unverzüglich abzugeben, nachdem die Bußgeldentscheidung wirksam geworden ist, möglichst an demselben Tag. Zeiten, in denen der Führerschein beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO vorläufig entzogen war, werden regelmäßig auf das Fahrverbot angerechnet.
Wenn erstmals ein Fahrverbot ausgesprochen wird oder zwischen einem früher verhängten Fahrverbot und der neuen Tat sowie der Verhängung des erneuten Fahrverbots ein zeitlicher Abstand von mehr als 2 Jahren liegt, kann der Betroffene innerhalb eines Zeitrahmens von 4 Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung bestimmen, wann er das Fahrverbot „nehmen“ will. Damit soll verhindert werden, dass Bußgeldentscheidungen nur aus taktischen Gründen angefochten werden.
Letzte Änderung:
01.07.2018