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Promillegrenze - Fahren unter Alkoholeinfluss

Verkehrsrecht

Das Fahren unter Alkoholeinfluss stellt eine Straftat dar, wenn der Täter absolut fahruntüchtig ist oder im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit seine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Es handelt sich dann auch um einen Regelfall für den Entzug der Fahrerlaubnis.

Ansonsten handelt gem. § 24a StVG ordnungswidrig, „wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.“

Diese 0,5-Promillegrenze hat zum 1.4.2001 die 0,8-Promillegrenze ersetzt, die somit vollständig entfallen ist.

Dasselbe gilt beim Fahren unter dem Einfluss folgender Rauschmittel: Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin und Designer- Amphetamin. In diesen Fällen ist das Fahrverbot die regelmäßige Folge der Tat und nur dann, wenn ganz besondere Umstände für den Betroffenen sprechen, kann das Gericht oder die Bußgeldbehörde von einem Fahrverbot absehen und dafür etwa die Geldbuße entsprechend erhöhen. Der Umstand allein, dass der Betroffene beruflich oder privat auf seinen Führerschein angewiesen ist, reicht allerdings nicht aus!

Der erstmalige Verstoß wird mit einem 1-monatigen Fahrverbot geahndet, im Wiederholungsfall sind es dann 3 Monate. Wurde ein alkoholbedingtes fehlerhaftes Verhalten nachgewiesen, kann der Entzug der Fahrerlaubnis auf die Dauer von mindestens 6 Monaten erfolgen. Neben der 0,5-Promillegrenze gibt es noch die 1,1-Promillegrenze, die die absolute Fahruntüchtigkeit beschreibt. Ein Überschreiten dieser Grenze hat stets den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Ein Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze hat i.d.R. ein Bußgeld in Höhe von Euro 500,- und Fahrverbot für einen Monat zur Folge. Nach einer wiederholten Promillefahrt erhöht sich das Bußgeld sowie die Dauer des Fahrverbotes.

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis sind in ihren Auswirkungen unterschiedlich: Während der Verurteilte seinen Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots automatisch zurück erhält, muss er beim Entzug der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Dabei kann die Fahrerlaubnisbehörde auch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, eine neue theoretische und/oder praktische Fahrprüfung oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen.

Der Unterschied zwischen der 1,1-Promilleregel und der 0,5-Promilleregel ist auch strafrechtlich bedeutsam: Ein Verstoß gegen die 0,5-Promilleregel ist eine Ordnungswidrigkeit, der Fahrer ist anschließend nicht vorbestraft. Ein Verstoß gegen die 1,1-Promilleregel hat indes die Folge, dass der Fahrer als vorbestraft gilt.

Fahranfänger und Jugendliche

Seit dem 1. August 2007 gilt ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger. Betroffen sind Personen, die sich noch in der zweijährigen Probezeit befinden sowie alle Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Verstöße führen zu empfindlichen Geldbußen (bis zu 1500 €) und Eintragungen im Fahreignungsregister (1 bzw. 2 Punkte). Bei Fahrern in der Probezeit ist zudem ein Aufbauseminar zu absolvieren. Darüber hinaus kann es zu einer Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre kommen. Bei einem Blutalkoholwert von über 0,5 Promille erfolgt ein Fahrverbot.

Alkohol und Unfall

Bei einem Unfall kann bereits eine Fahrt ab 0,3 Promille als Straftat geahndet werden, wenn der Fahrfehler dem Fahrer ohne die Alkoholeinwirkung nicht passiert wäre.

Letzte Änderung: 15.09.2023

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