Ansonsten handelt gem. §
24a StGB ordnungswidrig, " wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug
führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper
hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt."
Diese 1998 eingeführte 0,5-Promillegrenze hat zum 1.4.2001 die 0,8-Promillegrenze
ersetzt. Die 0,8-Promillegrenze ist somit vollständig entfallen.
Dasselbe gilt beim Fahren
unter dem Einfluß folgender Rauschmittel: Cannabis, Heroin, Morphin,
Kokain, Amphetamin und Designer- Amphetamin.
In diesen Fällen ist
das Fahrverbot die regelmäßige Folge der Tat und nur dann, wenn
ganz besondere Umstände für den Betroffenen sprechen, kann das
Gericht oder die Bußgeldbehörde von einem Fahrverbot absehen
und dafür etwa die Geldbuße entsprechend erhöhen. Der Umstand
allein, daß der Betroffene beruflich oder privat auf seinen Führerschein
angewiesen ist, reicht allerdings nicht aus!
Der erstmalige Verstoß
wird mit einem 1-monatigen Fahrverbot geahndet, im Wiederholungsfall sind
es dann 3 Monate. Wurde ein alkoholbedingtes fehlerhaftes verhalten nachgewiesen,
kann der Entzug der Fahrerlaubnis auf die Dauer von mindestens 6 Monaten.
Neben der 0,5-Promillegrenze gibt es noch die 1,1-Promillegrenze, die die
absolute Fahruntüchtigkeit beschreibt. Ein Überschreiten dieser
Grenze hat stets den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis sind in ihren Auswirkungen unterschiedlich: Während der Verurteilte seinen Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots automatisch zurück erhält, muss er beim Entzug der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Dabei kann die Fahrerlaubnisbehörde auch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, eine neue theoretische und/oder praktische Fahrprüfung oder eine medizinsch-psychologische Untersuchung verlangen.
Fahranfänger und Jugendliche
Seit dem 1. August 2007 gilt
ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger. Betroffen sind
Personen, die sich noch in der zweijährigen Probezeit befinden sowie
alle Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Verstöße führen
zu empfindlichen Geldbußen (bis zu 1000 EUR) und Eintragungen im
Verkehrszentralregister (2 Punkte). Bei Fahrern in der Probezeit ist zudem
ein Aufbauseminar zu absolvieren. Darüber hinaus kann es zu einer
Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre kommen. Bei einem
Blutalkoholwert von über 0,5 Promille erfolgt ein Fahrverbot.