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EU-Bußgeldbescheid

Verkehrsrecht

Bußgeldbescheide erreichen deutsche Kraftfahrer nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus dem Ausland - bis vor kurzem mit einem gravierenden Unterschied:

Mit Ausnahme der österreichischen Bußgeldentscheidungen konnten ausländische Bußgeldbescheide auch aus EU-Ländern in Deutschland nicht vollstreckt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg teilte den ausländischen Behörden zwar auf deren Anfrage Namen und Anschrift des Fahrzeughalters mit, die daraufhin ergehenden Bußgeldentscheidungen der ausländischen Behörden konnten jedoch in Deutschland bis 2010 nicht durchgesetzt werden.

Dies hat sich aber geändert. Mit dem EU-Bußgeldbescheid können Bußgeldbescheide aus dem europäischen Ausland seit Herbst 2010 auch in Deutschland vollstreckt werden. Wird ein Bescheid aus einem EU-Mitgliedsstaat vom Empfänger ignoriert, so kann die ausländische Bußgeldbehörde einen entsprechenden Bescheid als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung in Deutschland beantragen.

Dieser Bescheid wird vom Bundesamt für Justiz im Bewilligungsverfahren erlassen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorgelegt wurden (und eine entsprechende Vollstreckung zulassen). Der Bescheid des Bundesamts für Justiz wird in deutscher Sprache an den Betroffenen verschickt und diesem ein Beiblatt über die Besonderheiten und die Abwicklung des Verfahrens beigefügt. Es wird jedoch nicht jeder Bescheid vollstreckt werden, die Bagatellgrenze bzw. Untergrenze liegt zur Zeit bei 70 EUR. Diese ist aber auch dann bereits überschritten, wenn zwar die Geldbuße geringer ausfällt, summiert mit den Gebühren diese Bagatellgrenze überschreitet.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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