![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
EU-BußgeldbescheidBußgeldbescheide erreichen
deutsche Kraftfahrer nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus dem Ausland
- mit einem gravierenden Unterschied:
Mit Ausnahme der österreichischen Bußgeldentscheidungen können ausländische Bußgeldbescheide auch aus EU-Ländern in Deutschland nicht vollstreckt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg teilt den ausländischen Behörden zwar auf deren Anfrage Namen und Anschrift des Fahrzeughalters mit, die daraufhin ergehenden Bußgeldentscheidungen der ausländischen Behörden können jedoch in Deutschland bisher nicht durchgesetzt werden. Dies wird sich jetzt ändern. Mit dem EU-Bußgeldbescheid können Bußgeldbescheide aus dem europäischen Ausland ab Herbst 2010 auch in Deutschland vollstreckt werden. Wird ein Bescheid aus einem EU-Mitgliedsstaat vom Empfänger ignoriert, so kann die ausländische Bußgeldbehörde einen Bescheid als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung in Deutschland beantragen. Dieser Bescheid wird vom Bundesamt für Justiz im Bewilligungsverfahren erlassen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorgelegt wurden. Der Bescheid des Bundesamts für Justiz wird in deutscher Sprache an den Betroffenen verschickt und diesem ein Beiblatt über die Besonderheiten und die Abwicklung des Verfahrens beigefügt. Es wird jedoch nicht jeder Bescheid vollstreckt werden, die Untergrenze liegt ab 70 EUR. |