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Eis und Schnee

Mit dem Winter beginnt regelmäßig auch das Verkehrschaos. Viele Autos sind nicht auf die geänderten Witterungsbedingungen eingestellt, so daß es leicht zu vermeidbaren Fehlern kommt. Wer mit Sommerreifen im Winter in einen Unfall verwickelt wird, riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz. Selbst bei nicht selbstverschuldeten Unfällen haftet man zumindest anteilig, so daß ein Teil des Schadens von einem selbst übernommen werden muß.
Seit 04.12.2010 gilt eine allgemeine Winterreifenpflicht bei eis- und schneeglatten Straßen. Die StVO wurde entsprechend geändert.
Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter. Sie sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol). Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Die übrigen Reifen auf den anderen Achsen haften durch ihre spezielle Gummi-Mischung - etwa den hohen Naturkautschuk-Anteil - bei Winterwetter besser als etwa ein Pkw-Sommerreifen. Sie sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.
Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen sind verdoppelt worden. Beim Fahren ohne Winterreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte werden 40 Euro, statt bisher 20 Euro fällig. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80, statt bisher 40 Euro an. In beiden Fällen folgt ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister.
Diese Regelung gilt für alle Kraftfahrzeuge. Dazu gehören auch Motorräder.
 
Sofern sich auf dem Auto Eis gebildet hat, die Scheiben vereist sind oder sich eine Schneehaube auf dem Auto befindet, so sind diese zu entfernen. Dies gilt nicht nur für die Fensterscheiben, die komplett von Schnee und Eis zu befreien sind,  sondern auch für das Autodach, da z.B. eine sich vom Dach lösende Eisplatte eine Gefahr für Dritte darstellen kann. Es ist also die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges vor Fahrtbeginn herzustellen (§ 23 StVO). Dazu gehört auch, Blinker, Rücklichter und Scheinwerfer vor Fahrtantritt von Schnee oder Schmutz zu befreien. Wer lediglich ein Guckloch freikratzt, muß mit einem Verwarnungsgeld rechnen.

Während der Fahrt muß sich der Fahrer den Verhältnissen anpassen und ggf. langsam oder gar mit Schrittgeschwindigkeit fahren sowie den Abstand zu anderen Fahrzeugen erhöhen um etwaige Schäden abzuwenden. Die Straßenverhältnisse können auch mit einer Bremsprobe geprüft werden, nachdem man sich versichert hat, hierdurch keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Sind verschneite Verkehrsschilder nicht mehr lesbar, so müssen diese von Ortsunkundigen nicht beachtet werden, Anwohner müssen diese dennoch beachten. Sind Verkehrsschilder schon an ihrer Form zu erkennen (z.B. Vorfahrt achten, Stop), so sind diese immer zu befolgen. Bei unleserlichen Schildern sollte grundsätzlich besonders vorsichtig gefahren werden.
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