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Cannabis und andere berauschende Mittel

Wird ein Fahrzeug unter Einfluß von Cannabis oder anderen berauschende Mittel benutzt, so kann dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 24a StVG). Für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit genügt es, das Cannabis oder andere berauschende Mittel im Blut nachweisbar sind. Ein Grenzwert muß nicht überschritten werden, es genügt im Prinzip die Droge als solche nachzuweisen - auf konkrete Ausfallerscheinungen kommt es nicht an. Cannabisfahrten werden jedoch i.a. nicht geahndet, wenn lediglich geringe Mengen bzw. Abbaumengen an Cannabis festgestellt wurden. Die Regelbuße für eine Cannabisfahrt liegt beim Ersttäter bei 500 Euro nebst einem einmonatigen Fahrverbot und vier Punkten in Flensburg. Dies entspricht einem erstmaligen Verstoß gegen die 0,5 Promille Grenze. Im 1. und ab dem 2. Wiederholungsfall steigen die
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