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Cannabis und andere berauschende MittelWird ein Fahrzeug
unter Einfluß von Cannabis oder anderen berauschende Mittel benutzt,
so kann dies als Ordnungswidrigkeit
verfolgt werden (§
24a StVG). Für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit genügt
es, das Cannabis oder andere berauschende Mittel im Blut nachweisbar sind.
Ein Grenzwert muß nicht überschritten werden, es genügt
im Prinzip die Droge als solche nachzuweisen - auf konkrete Ausfallerscheinungen
kommt es nicht an. Cannabisfahrten werden jedoch i.a. nicht geahndet, wenn
lediglich geringe Mengen bzw. Abbaumengen an Cannabis festgestellt wurden.
Die Regelbuße für eine Cannabisfahrt liegt beim Ersttäter
bei 500 Euro nebst einem einmonatigen Fahrverbot und vier Punkten in Flensburg.
Dies entspricht einem erstmaligen Verstoß gegen die 0,5
Promille Grenze. Im 1. und ab dem 2. Wiederholungsfall steigen die
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