Die Ordnungsbehörde leitet ein Bußgeldverfahren ein, indem sie zunächst – in der Regel dem Fahrzeughalter - einen Anhörungsbogen übersendet. Der Adressat dieses Anhörungsbogens ist bis auf Weiteres lediglich zur Angabe von Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort (Angaben „zur Person“) verpflichtet. Angaben zur Sache hingegen können, müssen aber nicht unmittelbar auf dem Anhörungsbogen gemacht werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Behörde bei Verweigerung der Aussage zur Sache ggf. das Führen eines Fahrtenbuches verlangen kann. Die Einschaltung eines Anwaltes bereits in diesem Verfahrensstadium kann u.U. sinnvoll sein, weil diesem von der Behörde Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt werden muss.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Verkehrsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.