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BeleidigungBeleidigungen können
nicht nur im Straßenverkehr Folgen haben - sie können nach §
185 StGB geahndet werden. Eine Beleidigung liegt dann vor, wenn ein "rechtswidriger
Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgebung der
Missachtung" erfolgt.
Kommt es zu Beleidigungen im Straßenverkehr, so folgt üblicherweise allenfalls eine Geldstrafe, deren Höhe sich nach dem Tagessatz und somit dem Nettoeinkommen richtet. Besonders gegenüber Amtspersonen sollten Verkehrsteilnehmer vorsichtig sein, da hier häufiger als von anderen Personen mit einer Anzeige reagiert wird. Oftmals verwendete Beleidigungen wie "Idiot" oder aber der ausgestreckte Mittelfinger oder das "Vogelzeigen" werden je nach Umständen mit 10-30 Tagessätzen geahndet. Bei Amtspersonen - insbesondere Polizisten - erhöht sich das Strafmaß i.a., so daß hier eher mit 15-70 Tagessätzen zu rechnen ist. Bei der Strafzumessung hat der Richter einen großen Beurteilungsspielraum, so daß auf den jeweiligen Einzelfall eingegangen werden kann. Bereits die Anrede des anderen mit "Du" kann - je nach Umständen - eine Beleidigung sein. Doch nicht jede zu mißbilligende Äußerung ist gleich eine Beleidigung Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |