Beleidigungen können nicht nur im Straßenverkehr Folgen haben - sie können nach § 185 StGB geahndet werden. Eine Beleidigung liegt dann vor, wenn ein "rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgebung der Missachtung" erfolgt.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Verkehrsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.