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Sachmängelhaftung und Garantie

Zunächst ist grundlegend zwischen der Sachmängelhaftung und Garantie zu unterscheiden.
Der Verkäufer haftet zwei Jahre lang dafür, dass das verkaufte Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und dass keine seitens des Verkäufers zugesicherte Eigenschaft (z.B. kein ABS, obwohl dies vom Verkäufer zugesichert wurde) fehlt. Die Sachmängelhaftung ist gesetzlich vorgeschrieben. Hingegen ist die Garantie eine freiwillige Leistung, im Allgemeinen des Herstellers. Sie ist regelmäßig befristet und an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Sachmängelhaftung bezieht sich somit auf den Verkäufer, der im Haftungsfall herangezogen wird, wohingegen im Garantiefall Ansprüche regelmäßig an den Hersteller zu richten sind, der dann im Rahmen der von ihm ausgereichten Garantie das Fahrzeug kostenfrei gebrauchsfähig macht.
Sachmängelhaftung
Zusätzlich zum 2-jährigen Haftungszeitraum besteht für den privaten Käufer innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf die Beweislastumkehr, die es ihm erleichtern soll, im Mangelfall zu seinem Recht zu kommen. Besteht Beweislastumkehr, so ist es Sache des Verkäufers, nachzuweisen, dass ein vorliegender Mangel zum Gefahrübergang (Zeitpunkt des Kaufs) noch nicht vorlag.
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