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Liefertermin

Wird ein Neuwagen beim Händler gekauft, kann dieser in der Regel nicht sofort mitgenommen werden. Vielmehr wird ein Liefertermin vereinbart, der allerdings meist unverbindlich ist. Überschreitet der Händler in diesem Fall den Liefertermin, kann der Käufer hieraus noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen für sich ableiten. Vielmehr muss er den Händler zunächst mahnen, d.h. unmissverständlich zur Lieferung des Wagens auffordern. Wird auch dann nicht geliefert, kann Verzugsschaden, z.B. die Kosten eines Mietwagens, geltend gemacht werden.

Kommt es dem Käufer auf die Lieferung des Wagens zu einem bestimmten Termin an, sollte dieser Termin schriftlich ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin vereinbart werden. Wird zum vereinbarten Termin nicht geliefert, gerät der Verkäufer ohne Weiteres in Verzug, auch ohne dass er vom Käufer gemahnt wird. Nach Verzugseintritt kann der Käufer dann wiederum wegen des Verzuges entstehende Schäden dem Verkäufer anlasten.
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