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LieferterminWird
ein Neuwagen beim Händler gekauft, kann dieser in der Regel nicht
sofort mitgenommen werden. Vielmehr wird ein Liefertermin vereinbart, der
allerdings meist unverbindlich ist. Überschreitet der Händler
in diesem Fall den Liefertermin, kann der Käufer hieraus noch keine
unmittelbaren Rechtsfolgen für sich ableiten. Vielmehr muss er den
Händler zunächst mahnen, d.h. unmissverständlich zur Lieferung
des Wagens auffordern. Wird auch dann nicht geliefert, kann Verzugsschaden,
z.B. die Kosten eines Mietwagens, geltend gemacht werden.
Kommt es dem Käufer auf die Lieferung des Wagens zu einem bestimmten Termin an, sollte dieser Termin schriftlich ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin vereinbart werden. Wird zum vereinbarten Termin nicht geliefert, gerät der Verkäufer ohne Weiteres in Verzug, auch ohne dass er vom Käufer gemahnt wird. Nach Verzugseintritt kann der Käufer dann wiederum wegen des Verzuges entstehende Schäden dem Verkäufer anlasten. |