Leasing: Das Wichtigste zum Autoleasing und zum Leasingvertrag

Verkehrsrecht

Nicht jeder hat das Geld für einen Neuwagen auf der „hohen Kante“, so dass eine Fahrzeugfinanzierung erforderlich wird. Neben der klassischen Kreditaufnahme wird die Option, ein Fahrzeug zu leasen immer beliebter.

Ein Leasingvertrag klingt attraktiv – so kann man ohne Anzahlung und mit kleinen monatlichen Raten in den Genuss eines Neuwagens kommen.

Doch ganz so einfach ist die Sache am Ende nicht. Leasinggesellschaften arbeiten gewinnorientiert und haben nichts zu verschenken. Deshalb sind die Leasingverträge ganz regelmäßig mit diversen Einschränkungen versehen, nicht nur, was die erlaubte Jahresfahrleistung betrifft, sondern auch die erforderliche Instandhaltung des Fahrzeugs. Bei der Fahrzeugrückgabe nach Ablauf der Leasingzeit oder bei Überschreitung der Laufleistung kommt bei einigen Leasingnehmern das böse Erwachen.

Was ist eigentlich Leasing?

Beim Leasing wird der Wagen vom Kunden nicht gekauft. Vielmehr entspricht das Leasen eines Wagens rechtlich gesehen in weiten Teilen einer Fahrzeugmiete. Beteiligt sind der Autohersteller oder der Händler, die Leasingfirma (sog. „Leasinggeber“) und der Leasingnehmer, d.h. der Kunde.

Inhalt des Leasingvertrags ist die Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs. Eigentümer des Fahrzeugs bleibt der Leasinggeber. Der Leasingnehmer wird lediglich Besitzer des Fahrzeugs. Um eine Miete handelt es sich also nicht.

Der Leasingnehmer wird nur in der Zulassungsbescheinigung I erwähnt. Der Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung II) wird dem Leasingnehmer nicht ausgehändigt und verbleibt beim Eigentümer, sodass das Fahrzeug auch nicht unberechtigterweise weiterverkauft werden kann.

Bei einer Miete wird ein Fahrzeug gemietet, ohne dass der Mieter ein Risiko trägt. Im Schadensfall ist bei der Fahrzeugmiete der Vermieter zuständig.

Bei einem Leasingvertrag ist dies anders geregelt. Kommt es bei einem Leasingwagen zu Schäden oder Mängeln, so ist der Leasingnehmer in der Verantwortung, der vertraglich dazu berechtigt (und i.d.R. auch verpflichtet) ist, seine Rechte wie ein Fahrzeugeigentümer geltend zu machen.

Dies hat u.a. den Hintergrund der Vertragslaufzeit. Während ein Fahrzeug in der Regel selten länger als einige Wochen gemietet wird, beträgt die Laufzeit eines Leasingvertrags i.d.R. mehrere Jahre.

Mit wem wird eigentlich ein Vertrag abgeschlossen?

Ein Vertrag kommt bei dieser Finanzierungsform nur zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer zustande. Die Pflicht des Leasinggebers ist es, dem Leasingnehmer die Leasingsache, d.h. den Wagen, zu überlassen. Zu diesem Zweck erwirbt der Leasinggeber den Wagen beim Hersteller bzw. Händler und überlässt das Fahrzeug dann dem Leasingnehmer. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber im Gegenzug die Leasingraten zu bezahlen.

Wer kann einen Leasingvertrag abschließen?

Einen Leasingvertrag kann von einem Geschäftsfähigen aber auch einer Firma abgeschlossen werden. Voraussetzung ist seitens des Leasinggebers in aller Regel zudem eine ausreichende Bonität.

Wird ein Fahrzeug gewerblich geleast, so können Leasingraten und auch eine einmalige Sonderzahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden.

Was ist beim Leasing zu beachten?

Der Leasingvertrag läuft in der Regel über einen längeren Zeitraum und ist während der Grundlaufzeit nicht kündbar. Meist hat der Leasingnehmer zu Beginn der Leasingzeit an den Leasinggeber eine Sonderzahlung zu entrichten.

Oft wird zudem vereinbart, dass der Wagen am Ende der Laufzeit vom Kunden gegen Erstattung eines festgelegten Restwertes zurückgegeben werden kann.

Bei der Ausgestaltung des Leasingvertrags kommen ein Kilometerleasing und ein Restwertleasing in Betracht.

Bei einem Kilometerleasing sind die vom Leasingnehmer gefahrenen Kilometer maßgeblich. In der Regel wird eine maximale Jahreslaufleistung im Vertrag aufgenommen. Wird diese überschritten, so muss der Leasingnehmer eine entsprechende Nachzahlung leisten. Bei Minderkilometern erfolgt üblicherweise eine Gutschrift.

Ist es während der Leasingdauer zu einer übermäßigen Abnutzung gekommen, so dass das Fahrzeug einen Minderwert aufweist, muss der Leasingnehmer diesen ausgleichen. Ob tatsächliche eine übermäßige Abnutzung vorliegt oder nicht, ist einer der häufigsten Streitpunkte bei Beendigung des Leasingvertrags.

Bei einem Restwertleasing wird ein bestimmter Fahrzeugwert zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt festgelegt, der sich nach Leasingdauer, Laufleistung und kalkuliertem Wertverlust richtet. Der Leasingnehmer muss für eine Wertminderung aufkommen, wenn das Auto bei Vertragsende weniger wert ist, als vertraglich vereinbart. Ist es mehr wert, erhält der Leasingnehmer einen Teil des Mehrwerts (in der Regel 75%).

Welche Arten von Leasingverträgen gibt es?

Gängig sind zwei Varianten von Leasingverträgen: Finanzierungsleasing und Operating Leasing.

Beim Finanzierungsleasing, der üblichen Ausgestaltung eines Fahrzeugleasingvertrags, handelt es sich um einen Vertrag mit längerer Laufzeit, bei dem der Leasingnehmer Wartung, Reparatur und Instandhaltung übernimmt. Am Ende des Finanzierungsleasingvertrags kann der Leasingnehmer das Fahrzeug kaufen oder an den Leasinggeber zurückgeben.

Hinsichtlich des Erwerbs gibt es zwei Gestaltungsformen des Vertrags. Einerseits die Vollamortisation, bei der die Leasingraten den Kaufpreis decken und andererseits die Teilamortisation, bei der am Ende der Vertragslaufzeit lediglich ein Andienungsrecht besteht und die Leasingraten nur einen Teil der Anschaffungskosten abdecken.

Das Andienungsrecht ist das Recht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer das geleaste Objekt nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit zum Kauf anzubieten. Hierbei wird der geschätzte Restwert des Fahrzeugs festgelegt. Ist der tatsächliche Wert des Autos nach Ablauf der Laufzeit geringer als der geschätzte Restwert, kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer verlangen, das Auto zu kaufen. Der Leasingnehmer hat jedoch kein Recht das Fahrzeug zu erwerben. Verlangt der Leasinggeber es nicht ausdrücklich, kann der Leasingnehmer das Auto auch nicht kaufen.

Operating Leasing ermöglicht dem Leasingnehmer dagegen, einen Vertrag mit kurzer Laufzeit und flexibler Kündigungsfrist, da eine überschaubare Grundlaufzeit vereinbart wird und eine Kündigungsmöglichkeit mit entsprechenden Fristen aufgenommen wird. Teilweise trägt der Leasinggeber bei diesem Modell auch das Investitions- und Absatzrisiko. Beim Operating Leasing findet kein Eigentumserwerb durch den Leasingnehmer statt.

Leasing und die Gewährleistung

Die Besonderheit des Leasingvertrages besteht darin, dass nach den von den Leasingfirmen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Leasingeber keine Gewährleistung für den Wagen übernimmt. Im Gegenzug dazu werden dem Leasingnehmer die Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Hersteller oder Händler abgetreten.

Treten am Wagen Mängel auf, muss der Kunde seine Rechte (Nachbesserung, Nachlieferung, Minderung, Rücktritt) gegenüber dem Hersteller bzw. Händler geltend machen, so als hätte er den Wagen bei diesem gekauft.

Wirkt sich ein Mangel des Wagens auch auf die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten aus, etwa bei Minderung oder Rücktritt, sind die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen des Leasingvertrages zu betrachten.

Die oben genannten Rechte hat der Leasingnehmer nur dann, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges bereits vorgelegen hat. Es wird hierbei für die ersten sechs Monate nach der Fahrzeugübergabe vermutet, dass der Mangel schon zur Zeit der Fahrzeugübergabe vorgelegen hat.

Mängel berechtigen den Leasingnehmer nicht dazu, die Leasingraten zu kürzen.

Was gilt bei Schäden am Leasingwagen?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeber sehen vor, dass der Kunde auch bei Zerstörung bzw. Beschädigung des Fahrzeuges dem Leasinggeber gegenüber haftet. Er muss also z.B. die Leasingraten weiter entrichten, obschon das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist. Zudem folgt aus dieser Haftung ggf. die Pflicht zur Reparatur, Ersatzbeschaffung oder zum Schadenersatz in Geld.

Da aber in der Regel vom Leasingnehmer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden muss, sind diese Risiken letztlich abgedeckt.

Wer ist für die Wartung und Instandhaltung zuständig?

Sieht der Leasingvertrag nicht anderes vor, so ist der Leasingnehmer für Wartung, Instandhaltung und Reparatur zuständig. Es ist aber auch möglich, das diese Komponenten in der monatlichen Rate enthalten sind.

Ist der Leasingnehmer für die Wartung zuständig, so müssen die Herstellervorgaben zu den Wartungsintervallen beachtet werden und hierfür Vertragswerkstätten zu nutzen.

Verletzt der Leasingnehmer diese Pflicht, muss er dem Leasinggeber eine hierauf beruhende Wertminderung erstatten.

Wer zahlt die Kfz-Steuer?

Der Fahrzeughalter muss die Steuern für das Kfz bezahlen – dies ist der Leasingnehmer. In All-Inclusive-Leasingverträgen können jedoch  auch weitere Kosten wie Steuern, Versicherung und Reparaturen enthalten sein.

Gibt es ein Rücktrittsrecht vom Leasingvertrag?

Auch beim Leasingvertrag hat der Kunde, wie beim Kreditvertrag, das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.

Wurde der Leasingnehmer nicht schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt, kann es unbegrenzt ausgeübt werden.

Ein Widerruf muss schriftlich gegenüber dem Leasinggeber erfolgen. Folge des Widerrufs ist die Rückabwicklung des Vertrags. Hierzu wird das Leasingfahrzeug zurückgegeben, der Leasingnehmer erhält seine geleisteten Zahlungen zurück.

Das Widerrufsrecht betrifft jedoch nur Restwertleasingverträge, bei Kilometer-Leasingverträgen besteht kein Widerrufsrecht (BGH, 24.02.2021 - Az: VIII ZR 36/20).

Kann ein Leasingvertrag gekündigt werden?

Innerhalb der Leasingzeit können sich die finanziellen Umstände des Leasingnehmers durchaus verändern, sodass beispielsweise wegen Arbeitslosigkeit die Raten nicht mehr gezahlt werden können oder das Fahrzeug aufgrund eines Führerscheinentzugs nicht (mehr) gefahren werden kann.

Doch solche Umstände berechtigen in nahezu allen Fällen nicht dazu, den Leasingvertrag zu kündigen. Ein Leasingvertrag wird regelmäßig über eine feste Laufzeit geschlossen und kann nicht vorzeitig beendet werden, da das ordentliche Kündigungsrecht regelmäßig vertraglich ausgeschlossen ist. Das Risiko, ob das Fahrzeug verwendet werden oder bezahlt werden kann, liegt alleine beim Leasingnehmer.

Eine außerordentlich Kündigung ist in der Regel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Dies betrifft z.b. den Diebstahl des Fahrzeugs oder einen Totalschaden das Leasingwagens. Der Leasinggeber hat sich für solche Fälle jedoch oft das Recht auf einem finanziellen Ausgleich vorbehalten.

Aufhebung eines Leasingvertrags

Neben der Kündigung kommt grundsätzlich auch ein Aufhebungsvertrag in Betracht, um sich vom Leasingvertrag zu lösen. Der Leasinggeber muss dem Aufhebungsvertrag zustimmen und wird dies in aller Regel nur unter der Voraussetzung tun, dass eine Abstandszahlung vorgenommen wird, die entgangene Einnahmen und Gewinne ausgleicht.

Alternativ zum Aufhebungsvertrag kann auch angedacht werden, dass Fahrzeug aus dem Vertrag herauszukaufen. Einen Anspruch darauf hat der Leasingnehmer jedoch nicht, wenn eine solche Option nicht bereits im Leasingvertrag vorgesehen ist.

Die letzte Möglichkeit wäre es, einen Dritten zu finden, der in die Rechte und Pflichten des bestehenden Vertrags einsteigt. Auch für dieses Vorgehen ist die Zustimmung des Leasinggebers erforderlich.

Was ist bei einem Unfall zu beachten?

Im Grundsatz gelten bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug die normalen Verhaltensregeln. Zusätzlich muss aber der Leasinggeber informiert werden. Auf die Schuldfrage oder die Schadenshöhe kommt es hierbei nicht an.

Der Leasinggeber entscheidet als Fahrzeugeigentümer über das weitere Vorgehen und muss Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn im Leasingvertrag nichts abweichendes vereinbart wurde. Es gibt Vertragsgestaltungen, bei denen der Leasingnehmer zur Instandsetzung verpflichtet ist und die Kosten vom Unfallgegner einfordern muss. Es können zudem Werkstätten für eine etwaige Reparatur vom Leasinggeber vorgeschrieben werden.

Sofern den Leasingnehmer eine (Teil-)Schuld trifft, so haftet er nicht nur gegenüber dem Unfallgegner, sondern auch gegenüber dem Leasinggeber für den entstandenen Schaden und einen etwaigen Wertverlust.

Eine Vollkaskoversicherung bietet hier keinen umfassenden Schutz, dass diese nur den Wiederbeschaffungswert des Leasingfahrzeugs ersetzt. Um auch dieses Risiko auszuschließen ist eine GAP-Versicherung als Zusatzversicherung zur Kaskoversicherung zur Absicherung von Leasingfahrzeugen  erforderlich.

Letzte Änderung: 01.12.2022

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