Leasing
Beim
Leasing wird der Wagen vom Kunden nicht gekauft. Vielmehr entspricht das
Leasen eines Wagens rechtlich gesehen in weiten Teilen der Wagenmiete.
Beteiligt sind der Autohersteller oder der Händler, die Leasingfirma
und der Leasingnehmer (sog. „Leasinggeber“), d.h. der Kunde.
Ein
Vertrag kommt bei dieser Finanzierungsform nur zwischen Leasinggeber und
Leasingnehmer zustande. Pflicht des Leasinggebers ist es, dem Leasingnehmer
die Leasingsache, d.h. den Wagen, zu überlassen. Zu diesem Zweck erwirbt
der Leasinggeber den Wagen beim Hersteller bzw. Händler. Der Leasingnehmer
ist verpflichtet, dem Leasinggeber die Leasingraten zu bezahlen.
Der
Leasingvertrag läuft in der Regel über einen längeren Zeitraum
und ist während der Grundlaufzeit nicht kündbar. Meist hat der
Leasingnehmer zu Beginn der Leasingzeit an den Leasinggeber eine Sonderzahlung
zu entrichten. Oft wird zudem vereinbart, dass der Wagen am Ende der Laufzeit
vom Kunden gegen Erstattung eines festgelegten Restwertes zurückgegeben
werden kann.
Die
Besonderheit des Leasingvertrages besteht darin, dass nach den von den
Leasingfirmen verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasingeber
keine Gewährleistung für den Wagen übernimmt. Im Gegenzug
dazu werden dem Leasingnehmer die Gewährleistungsansprüche des
Leasinggebers gegen den Hersteller oder Händler abgetreten. Treten
daher am Wagen Mängel auf, muss der Kunde seine Rechte gegenüber
dem Hersteller bzw. Händler geltend machen, so als hätte er den
Wagen bei diesem gekauft.
Wirkt
sich ein Mangel des Wagens auch auf die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten
aus, etwa bei Minderung oder Rücktritt, sind die jeweiligen vertraglichen
Vereinbarungen des Leasingvertrages zu betrachten.
Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeber sehen vor, dass
der Kunde auch bei Zerstörung bzw. Beschädigung des Fahrzeuges
dem Leasinggeber gegenüber haftet. Er muss also z.B. die Leasingraten
weiter entrichten, obschon das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist.
Zudem folgt aus dieser Haftung ggf. die Pflicht zur Reparatur, Ersatzbeschaffung
oder zum Schadenersatz in Geld. Da aber in der Regel vom Leasingnehmer
eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden muss, sind diese Risiken
letztlich abgedeckt.
Schließlich
hat der Kunde auch für die Wartung und Instandhaltung des Wagens Sorge
zu tragen. Verletzt er diese Pflicht, muss er dem Leasinggeber eine hierauf
beruhende Wertminderung erstatten.
Auch
beim Leasingvertrag hat der Kunde, wie beim Kreditvertrag, das Recht, innerhalb
von zwei Wochen nach Vertragschluss schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
Wurde der Leasingnehmer nicht schriftlich über sein Widerrufsrecht
belehrt, kann es unbegrenzt ausgeübt werden.