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Probefahrt: Wer haftet eigentlich bei Schäden oder Bußgeldern?

Verkehrsrecht

Sinn und Zweck der Testfahrt ist es, etwaige Schäden am Fahrzeug festzustellen bzw. sich von der Gebrauchsfähigkeit eines Fahrzeugs zu überzeugen. Bevor der Entschluss zum endgültigen Vertragsabschluss gefasst wird, führt der potenzielle Käufer daher normalerweise eine Probefahrt durch. Als Käufer sollte man sogar auf einer Probefahrt bestehen.

Sowohl bei Neuwagen als auch bei Gebrauchtfahrzeugen ist eine Probefahrt üblich, birgt aber auch ein Unfallrisiko, da der Fahrer mit dem Fahrzeug noch nicht vertraut ist und zudem möglicherweise verstärkt auf Fahreigenschaften und weniger auf den Verkehr geachtet wird, bei Gebrauchtfahrzeugen könnte ein technischer Mangel auch ein Fahrrisiko darstellen.

Sollte es zu einem Schaden kommen, so ist zwischen einer Probefahrt beim Händler und einer Probefahrt für ein von einer Privatperson angebotenes Fahrzeug zu unterscheiden.

Das gilt beim Händler

Führt der Kunde eines Autohändlers eine Probefahrt durch, so ist der Wagen in der Regel besonders versichert und der Kunde wird üblicherweise vor der Probefahrt auch gründlich aufgeklärt. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes greift zum einen die Haftpflichtversicherung. Für Schäden am Fahrzeug, das für eine Probefahrt verwendet wird, ist jedoch eine Vollkaskoversicherung erforderlich. - ansonsten kann eine Haftung des Probefahrers drohen. Zu beachten ist hierbei noch, dass ggf. auch noch eine Selbstbeteiligung greifen kann.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Koblenz entschieden (13.01.2003 - Az: 12 U 1360/01), dass bei Probefahrt eines auf dem Betriebsgelände eines Autohändlers zum Verkauf abgestelltes Fahrzeug von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung zugunsten des Fahrers für den Fall auszugehen ist, dass das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit beschädigt wird und die Beschädigung im Zusammenhang mit den eine Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht. Der Kunde haftet hier nur, sofern ein Schaden am Testwagen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird.

Ein anderes gilt nur für den Fall, dass der Händler vor der Testfahrt ausdrücklich hierauf hinweist. Soll eine Haftungsvereinbarung abgeschlossen werden, so ist es wichtig, sich die Bedingungen daher genau durchzulesen.

Üblicherweise wird ein Händler mit dem Kaufinteressenten eine Probefahrtvereinbarung abschließen, die wie jeder andere Vertrag auch sorgfältig geprüft werden sollte.

Zur Sicherheit sollte vor und nach der Probefahrt ein Protokoll über etwaige Schäden am Fahrzeug aufgenommen werden.

Der Schadensersatzanspruch verjährt nach sechs Monaten ab Fahrzeugrückgabe. Die Verjährungsfrist gilt nur bei einem Händler eindeutig - bei Privatleuten ist dies nicht unstreitig.

Das gilt beim Kauf von Privat

Ist der Verkäufer kein Händler, sondern soll ein Fahrzeug von privater Hand gekauft werden, so gilt nichts anderes, als wenn man sich von einem Freund ein Auto leiht: Man haftet für alle Schäden voll, das heißt auch schon bei leichter Fahrlässigkeit. Denn in einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vollkaskoversicherung besteht.

Aus diesem Grund sollte vor der Probefahrt zunächst geklärt werden, wie das Fahrzeug versichert ist und ob die bestehende Versicherung ggf. eine Probefahrt abdeckt - dies ist nicht immer der Fall.

Sofern eine Vollkaskoversicherung besteht, ist auch hier zu klären, ob ggf. eine Selbstbeteiligung vereinbart ist. Besteht lediglich eine Haftpflichtversicherung, so muss der Interessent für entstandene Schäden haften und zwar im Gegensatz zur Probefahrt beim Händler auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Es ist daher sinnvoll, eine schriftliche Haftungs- bzw. Probefahrtvereinbarung abzuschließen, die unter anderem auch den möglichen Verlust des Schadensfreiheitsrabatts regeln sollte. Es kann - auch wenn dies unüblich ist - in dieser Vereinbarung auch eine Haftung des Fahrers für den Fall eines Unfalls während der Probefahrt ausgeschlossen werden. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit kann keine Freistellung erfolgen.

Darüber hinaus sollte vor und nach der Probefahrt ein Schadensprotokoll aufgesetzt werden.

Sorgfaltspflichten des Verkäufers
 
Egal, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Verkäufer handelt - es gehört es zur Sorgfaltspflicht des Verkäufers, sich Führerschein sowie Personalausweis zeigen zu lassen und darauf zu achten, dass der Führerschein auch gültig ist.

Auch das Erstellen von Kopien dieser Dokumente kann zu Dokumentationszwecken sinnvoll sein, insbesondere für den Fall, dass es zu einem Verkehrsverstoß kommt. Denn wenn der Fahrer nicht genannt werden kann, kann ansonsten eine Fahrtenbuchauflage drohen. Doch nicht nur hierfür ist die Dokumentation wichtig. Sollte das Fahrzeug bei der Probefahrt gestohlen (richtig wäre eigentlich: unterschlagen) werden, so wird eine eintrittspflichtige Kaskoversicherung nicht leisten, wenn die Personalien nicht festgestellt wurden. Wird ein anderes Fahrzeug als Pfand hinterlegt, so sollten zudem auch die Fahrzeugpapiere dieses Fahrzeugs geprüft werden, um sicherzugehen, dass es sich nicht um ein gestohlenes Fahrzeug handelt. So kann sich der Verkäufer vor dem Einwand schützen, grob fahrlässig gehandelt zu haben.

Die Verletzung der Sorgfaltspflicht kann dazu führen, dass die Versicherung im Schadensfall leistungsfrei wird.

Der Verkäufer muss darauf achten, dass das Fahrzeug entsprechend zugelassen ist, also auch im Straßenverkehr geführt werden darf.

Sorgfaltspflichten des Käufers

Als Käufer sollte man sich die Fahrzeugpapiere sowie zumindest bei einem privaten Verkäufer auch den Ausweis zeigen lassen.

Vor Antritt der Probefahrt sollte das Fahrzeug - insbesondere bei Gebrauchtwagen - auf seine allgemeine Verkehrssicherheit und eine gültige HU-Plakette hin geprüft werden. Denn nur ein zugelassenes Fahrzeug darf auch am Straßenverkehr teilnehmen.

Wird während der Probefahrt ein Verkehrsverstoß begangen, so haftet der Fahrer. Dies gilt auch für das Fahren mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug.

Will ein Käufer jedes Haftungsrisiko ausschließen, kommt natürlich auch die Option in Betracht, sich vom Verkäufer einmal „um den Block“ fahren zu lassen. Hierbei kann sich dann ganz auf die Fahreigenschaften konzentriert werden.

Letzte Änderung: 11.04.2024

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