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Haftpflichtversicherung

Insbesondere beim Kauf eines gebrauchten Wagens von privat kommt es häufig vor, dass für das Fahrzeug noch eine Haftpflichtversicherung besteht. Übersendet nun der Verkäufer des Wagens dem Straßenverkehrsamt eine Veräußerungsanzeige gemäß § 13 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), tritt der Autokäufer nach § 95 Versicherungsvertragsgesetz automatisch in die Rechte und Pflichten des laufenden Versicherungsvertrages ein.
In der Veräußerungsanzeige sind der Verkauf des Wagens, Datum der Übergabe an den Käufer sowie dessen Anschrift anzugeben. Unterbleibt eine Veräußerungsanzeige beim Straßenverkehrsamt, haftet der Verkäufer zusammen mit dem Käufer für die Versicherungsprämien des laufenden Versicherungsjahres.
Der Käufer ist nun aber nicht verpflichtet, den übergegangenen Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Vielmehr steht ihm innerhalb eines Monates nach Fahrzeugerwerb ein Sonderkündigungsrecht zu.
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