Haftpflichtversicherung
Insbesondere
beim Kauf eines gebrauchten Wagens von privat kommt es häufig vor,
dass für das Fahrzeug noch eine Haftpflichtversicherung besteht. Übersendet
nun der Verkäufer des Wagens dem Straßenverkehrsamt eine Veräußerungsanzeige
gemäß § 13 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV),
tritt der Autokäufer nach § 95 Versicherungsvertragsgesetz automatisch
in die Rechte und Pflichten des laufenden Versicherungsvertrages ein.
In
der Veräußerungsanzeige sind der Verkauf des Wagens, Datum der
Übergabe an den Käufer sowie dessen Anschrift anzugeben. Unterbleibt
eine Veräußerungsanzeige beim Straßenverkehrsamt, haftet
der Verkäufer zusammen mit dem Käufer für die Versicherungsprämien
des laufenden Versicherungsjahres.
Der
Käufer ist nun aber nicht verpflichtet, den übergegangenen Versicherungsvertrag
auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Vielmehr steht ihm innerhalb eines
Monates nach Fahrzeugerwerb ein Sonderkündigungsrecht zu.