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Gutgläubiger ErwerbEin
sogenannter gutgläubiger Erwerb bezeichnet den Erwerb von Eigentum
von einem Nichtberechtigten - also einer Person, die nicht Eigentümer
ist. Dies ist - unter engen Voraussetzungen - möglich, da Eigentum
und Besitz - d.h. die tatsächliche Herrschaft über eine Sache
- häufig von verschiedenen Personen ausgeübt werden. Dem Käufer
einer beweglichen Sache kann es danach unmöglich sein, zuverlässig
zu prüfen, ob der Besitzer seinerseits das Eigentum wirksam erworben
hat.
Gesetzlich geregelt ist der gutgläubige Erwerb in § 932 I BGB: § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |