Verjährung

Verkehrsrecht

Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz sowie Aufwendungsersatz verjähren bei Neuwagen innerhalb von 2 Jahren seit Ablieferung des Wagens, bei Gebrauchtwagen beträgt die Verjährungsfrist mindestens ein Jahr - näheres hierzu unten. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, beträgt die Verjährungszeit drei Jahre seit Ende des Jahres, in dem der Käufer vom Mangel Kenntnis erlangt oder erlangen müsste. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt darüber hinaus grundsätzlich auch für die Ansprüche auf Rücktritt und Minderung. Allerdings sind Rücktritt und Minderung nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Nacherfüllung unwirksam, wenn sich der Verkäufer hierauf beruft.

Die Verjährung kann für Gebrauchtwagen durch Vereinbarung abgekürzt werden. Allerdings darf auch hier, sofern der Wagen durch einen Verbraucher vom Händler erworben wird, eine Gewährleistungszeit von einem Jahr nicht unterschritten werden. Für Käufe von privat gilt diese Einschränkung nicht. Die Kaufvertragsparteien können insofern einen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren. Droht die Verjährungsfrist abzulaufen, muss zur Unterbrechung der Verjährung Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben werden. Die bloße Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer ist nicht ausreichend.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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