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Schadenersatz statt der LeistungSchadenersatz
statt der Leistung nach §
437 Nr. 3 BGB existiert als „beschränkter“ und als „unbeschränkter“
Schadenersatzanspruch.
„Unbeschränkten“ Schadenersatz, d.h. Zurückweisung des Wagens und Geltendmachung des gesamten Schadens, kann der Autokäufer nur geltend machen, wenn der Mangel des Wagens erheblich ist. In den sonstigen Fällen muss vom |