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Schadenersatz neben der LeistungNach
§§ 437
Nr. 3, 280
Abs. 1 BGB kann für sogenannte Mangelfolgeschäden Schadenersatz
neben der Leistung verlangt werden. Der Käufer kann demnach hinsichtlich
des eigentlichen Mangels, etwa einer defekten Ölleitung, Nachbesserung
und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Schadenersatz statt
der Leistung verlangen. Darüber hinaus werden ihm aber auch Schäden
an sonstigen Rechtsgütern, wie etwa an dem durch Ölaustritt defekten
Bodenbelag, ersetzt.
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