Weist
der Wagen erhebliche Mängel auf, kann der Käufer nach
§
437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten. Sind die Mängel behebbar,
bedarf es allerdings einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung
sowie des fruchtlosen Verstreichens der Frist. Der Rücktritt vom Vertrag
ist aber ausgeschlossen, wenn den Käufer an dem Mangel das alleinige
oder zumindest das überwiegende Verschulden trifft oder wenn der Mangel
zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem sich der Käufer im Verzug der
Annahme befindet. Verzug der Annahme liegt in der Regel vor, wenn der Wagen
beim Verkäufer für den Käufer bereitgestellt und der Käufer
hierüber in Kenntnis gesetzt wurde. Der Rücktritt muss gegenüber
dem Verkäufer erklärt werden.