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Nacherfüllung
Nacherfüllung im Sinne der §§ 437 Nr. 1, 439, 433 Abs. 1 BGB bedeutet Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung. Es ist dabei Sache des Käufers zu entscheiden, welche Art Nacherfüllung vom Verkäufer durchgeführt werden soll. Bei einem Gebrauchtwagen ist naturgemäß nur Mängelbeseitigung möglich. Nach § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer die Nachbesserung allerdings verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Käufer ist dann auf die andere Art der Nacherfüllung, oder – wenn auch diese wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten vom Verkäufer abgelehnt wird – auf die übrigen Gewährleistungsrechte beschränkt.