Nacherfüllung
im Sinne der §§
437
Nr. 1,
439,
433
Abs. 1 BGB bedeutet Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung. Es ist
dabei Sache des Käufers zu entscheiden, welche Art Nacherfüllung
vom Verkäufer durchgeführt werden soll. Bei einem Gebrauchtwagen
ist naturgemäß nur Mängelbeseitigung möglich. Nach
§
439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer die Nachbesserung allerdings
verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Der Käufer ist dann auf die andere Art der Nacherfüllung,
oder - wenn auch diese wegen Unverhältnismäßigkeit der
Kosten vom Verkäufer abgelehnt wird - auf die übrigen Gewährleistungsrechte
beschränkt.