Minderung

Verkehrsrecht

Minderung bedeutet Herabsetzung des Kaufpreises. Sie ist nach §§ 441 Abs. 3, 437 Nr. 2 BGB BGB möglich, wenn der Wagen schwerwiegende Mängel aufweist. Sind die Mängel behebbar, ist vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung sowie fruchtloses Verstreichen der gesetzten Frist erforderlich. Auch die Minderung ist, wie der Rücktritt, ausgeschlossen, sofern den Käufer an dem Mangel das alleinige oder zumindest das überwiegende Verschulden trifft oder wenn der Mangel zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem sich der Käufer im Verzug der Annahme befindet. Auch die Minderung muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden.

Der geminderte Kaufpreis berechnet sich nach § 441 Abs. 3 BGB nach folgender Gleichung: Geminderter Kaufpreis durch vereinbarter Kaufpreis gleich Wert der Sache in mangelfreiem Zustand durch Wert der Sache im tatsächlichen, d.h. mangelhaften, Zustand. Durch diese Berechnung wird sichergestellt, dass sich sowohl der für den Käufer besonders günstige als auch der für ihn ungünstige Geschäftsabschluss "fortsetzen". Wer gut verhandelt hat, soll durch die Minderung keinen Nachteil erleiden, wer schlecht verhandelt hat, soll sich durch sie nicht besser stellen.

Letzte Änderung: 06.03.2019

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.137 Bewertungen) - Bereits 360.581 Beratungsanfragen

Sehr präzise und deutliche Antworten auf unsere Fragen!!
Sehr höflicher und zuvorkommender Kontakt!
Auch Änderungswünsche ...

Verifizierter Mandant

Sehr kompetent und erstaunlich günstig.

Verifizierter Mandant