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HaftungssausschlußHaftungsausschlüsse oder -begrenzungen
für Neuwagen können wirksam nur noch von Privatleuten, nicht
aber von professionellen Händlern bei Verkauf an einen Privatverbraucher
(sog. Verbraucherkauf), vereinbart werden. Bei Gebrauchtwagen ist eine
Reduzierung der Verjährungsfrist auch
durch Händler auf ein Jahr zulässig. Eine Regelung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Händlers ist dabei zulässig. Selbstständige
sowie Freiberufler werden beim Verkauf eines Dienstwagens wie professionelle
KfZ-Händler behandelt.
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist kann i.ü. ohne weiteres - i.d.R. durch eine Garantie - vereinbart werden. Bei Verkäufen von privat an privat wird die Mängelhaftung
des Verkäufers häufig durch Klauseln wie "unter Ausschluss jeder
Gewährleistung" ausgeschlossen - das Fahrzeug wird also "wie gesehen"
erworben. Ein solcher Haftungssausschluss gilt indes nicht für Mängel,
die der Verkäufer dem Käufer arglistig verschwiegen oder hinsichtlich
solcher Eigenschaften, für die der Verkäufer dem Käufer
eine Garantie gegeben hat. Dies betrifft auch die Zusicherung, das Fahrzeug
sei mangelfrei. Ein arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer
den Mangel des Wagens kennt oder zumindest mit dessen Vorhandensein rechnet
und wenn er darüber hinaus davon ausgeht, dass der Käufer bei
Kenntnis des Mangel den Vertrag nicht abschlösse. In der Praxis kommt
dies häufig beim Verschweigen von Unfallschäden vor. Hier ist
zu beachten, dass der Verkäufer den Käufer unaufgefordert von
Vorschäden in Kenntnis zu setzen hat. Bei einer Vereinbarung "gekauft
wie besichtigt" sind lediglich offensichtliche Mängel von der Haftung
ausgeschlossen, versteckte Mängel jedoch nicht.
Bei gewerblichen Händlern hat es der Käufer einfacher: Haftet der Verkäufer nach dem Gesetz, hat er Sachmängel unentgeltlich zu beheben. Ihm sind zwei Versuche zuzubilligen, den Schaden selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen - danach kann der Käufer, i.d.R. nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Frist, mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer dem Käufer gegenüber darüber hinaus eine Sachmängelgarantie ausgesprochen, sichert er die fehlerfreie Funktion bestimmter Bauteile zu und gibt dem Käufer einen Nachbesserungsanspruch, i.a. jedoch kein Recht zur Minderung des Kaufpreises oder zur Rückgabe. Wichtig ist, das der Verkäufer zuerst zur Reparatur aufgefordert werden muss. Vorher sind weitere Schritte nicht möglich. Für die Dauer der Reparatur hat der Käufer Anspruch auf ein vergleichbares Ersatzfahrzeug auf Kosten des Verkäufers. Hinsichtlich der Reklamation von Mängeln wurde die Beweislast im Verhältnis Händler - Verbraucher geändert. Danach ist es Sache des Händlers zu beweisen, dass innerhalb der ersten sechs Monate beanstandete Mängel bei Verkauf nicht vorhanden waren bzw. der Kunde den Schaden zu vertreten hat. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Käufer beweispflichtig. |