Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wurde die Sachmängelhaftung im BGB neu geregelt und die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen (früher: Gewährleistungsfrist) aus Kaufverträgen auf zwei Jahre erweitert.Seit der Neuregelung können Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen für Neuwagen wirksam nur noch von Privatleuten, nicht aber von professionellen Händlern bei Verkauf an einen Privatverbraucher (sog. Verbraucherkauf), vereinbart werden. Bei Gebrauchtwagen ist eine Reduzierung der Verjährungsfrist auch durch Händler auf ein Jahr zulässig. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers ist dabei zulässig. Selbstständige sowie Freiberufler werden beim Verkauf eines Dienstwagens wie professionelle KfZ-Händler behandelt.
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist kann i.ü. ohne weiteres - i.d.R. durch eine Garantie - vereinbart werden.
Bei Verkäufen von privat an privat wird die Mängelhaftung des Verkäufers häufig durch Klauseln wie "unter Ausschluß jeder Gewährleistung" ausgeschlossen. Ein solcher Haftungssausschluß gilt indes nicht für Mängel, die der Verkäufer dem Käufer arglistig verschwiegen oder hinsichtlich solcher Eigenschaften, für die der Verkäufer dem Käufer eine Garantie gegeben hat. Ein arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel des Wagens kennt oder zumindest mit dessen Vorhandensein rechnet und wenn er darüber hinaus davon ausgeht, daß der Käufer bei Kenntnis des Mangel den Vertrag nicht abschlösse. In der Praxis kommt dies häufig beim Verschweigen von Unfallschäden vor. Hier ist zu beachten, daß der Verkäufer den Käufer unaufgefordert von Vorschäden in Kenntnis zu setzen hat. Bei einer Vereinbarung "gekauft wie besichtigt" sind lediglich offensichtliche Mängel von der Haftung ausgeschlossen, versteckte Mängel jedoch nicht.
Haftet der Verkäufer nach dem Gesetz, hat er Sachmängel unentgeltlich zu beheben. Ihm sind zwei Versuche zuzubilligen, den Schaden selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen - danach kann der Käufer, i.d.R. nach fruchtlosem Abblauf einer von ihm gesetzten Frist, mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer dem Käufer gegenüber darüber hinaus eine Sachmängelgarantie ausgesprochen, sichert er die fehlerfreie Funktion bestimmter Bauteile zu und gibt dem Käufer einen Nachbesserungsanspruch, i.a. jedoch kein Recht zur Minderung des Kaufpreises oder zur Rückgabe.
Hinsichtlich der Reklamation von Mängeln wurde die Beweislast im Verhältnis Händler - Verbraucher geändert. Danach ist es Sache des Händlers zu beweisen, daß innerhalb der ersten sechs Monate beanstandete Mängel bei Verkauf nicht vorhanden waren bzw. der Kunde den Schaden zu vertreten hat.
Nach Ablauf der sechs Monate wird der Käufer beweispflichtig.