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Garantie

Viele Hersteller und Verkäufer räumen dem Käufer eine Garantie auf einzelne Teile des Wagens oder auch auf den gesamten Wagen ein. Die Garantie als besonderer Fall der Gewährleistung ist in § 443 BGB geregelt, wobei es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Leistung handelt. Übernimmt der Verkäufer demnach eine Garantie, so stehen dem Käufer die Rechte aus der Garantie zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen zu. Der Inhalt der Garantie bestimmt sich dabei nach den in der Garantieerklärung und in der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen.

Ein besonderer Fall der Garantie ist die sogenannte Haltbarkeitsgarantie. Hier übernimmt der Verkäufer die Garantie dafür, dass die Kaufsache für eine bestimmte Zeitdauer die garantierte Beschaffenheit behält. Nach § 443 Abs. 2 BGB  besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Es liegt demnach am Verkäufer zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt, der von der Garantie nicht umfasst ist. Die Vorschrift bedeutet eine große Beweiserleichterung zugunsten des Käufers eines Wagens.

Handelt es sich beim Garantiegeber um einen Unternehmer und beim Garantienehmer um einen Verbraucher, so wird der Inhalt der Garantieerklärung von § 447 BGB vorgeschrieben. So ist u.a. der Hinweis erforderlich, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ebenfalls sind Dauer und Umfang der Garantie angegeben werden.

Kommt es zu einem Garantiefall, so stehen dem Käufer die in der Garantie bestimmten Ansprüche zu, der Käufer kann seine Ansprüche beim Garantiegeber anmelden. Grundsätzlich kommen einer Verkäufergarantie Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Frage. Wurde die Garantie jedoch von einem Dritten, der nicht Vertragspartner ist (z.B. bei Herstellergarantie), gegeben, so sind Rücktritt und Minderung nicht möglich. Es kommen dann nur Ersatz, Nachbesserung und Schadensersatz in Frage.

Sofern ein Garantiegeber nicht leisten will, ist es erforderlich, dass im Garantiefall die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, widerlegt wird.
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