Aufwendungsersatz
Hat
der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt des Wagens Aufwendungen getätigt,
hat er z.B. den Gebrauchtwagen neu lackieren lassen, und weist der Wagen
dann derart schwerwiegende Mängel auf, dass Schadenersatz statt der
Leistung in Betracht kommt, so kann der Käufer nach §
284 BGB anstelle des Schadenersatzes auch Aufwendungsersatz verlangen.
Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, ist allerdings grundsätzlich
wieder Fristsetzung zur Nacherfüllung und fruchtloser Fristablauf
nötig. Hinzu kommt, dass nur Ersatz solcher Aufwendungen verlangt
werden kann, die der Käufer „billigerweise“ machen durfte. Extravaganzen
bekommt er daher nicht vergütet.