Nicht jedes Fahrzeug wird neu erworben - schließlich hat auch der Gebrauchtwagenkauf so seine Vorzüge, insbesondere bei sogenannten „jungen Gebrauchten“ ist der Preisunterschied zum entsprechenden Neuwagen erheblich. Doch auch bei anderen Gebrauchtwagen sind die Käufer gut geschützt und können sich bei Überraschungen wehren. Schließlich kommt es durchaus vor, dass ein gerade erworbener Gebrauchter bereits nach 100m schlapp macht und einer teuren Reparatur bedarf. Doch wie reagiert man bei Problemen richtig, welche Rechte stehen einem zu und welche nicht?
Haftungsausschluss und Gewährleistung
Grundsätzlich ist anzumerken, dass natürlich auch ein Gebrauchtwagenkäufer Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs hat. Ein erheblicher Unterschied besteht aber zwischen dem Kauf von einem privaten Verkäufer und einem gewerblichen Händler. Ein privater Verkäufer kann nämlich (im Gegensatz zum gewerblichen Händler) die Haftung für Mängel grundsätzlich ausschließen (
Haftungsausschluss). Wird für den Kaufvertrag ein vorgedrucktes Formular verwendet, ist allerdings auch hier Vorsicht geboten, da die üblichen Klauseln zum Gewährleistungsausschluss in vielen Fällen unwirksam sind.
Bei einem wirksamen Ausschluss der Gewährleistung wird das Fahrzeug wie gesehen gekauft - bei Schwierigkeiten, die nach dem Kauf mit dem Fahrzeug auftreten, ist der Käufer dann in der Regel aus sich gestellt. Nur bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei einer behaupteten Mangelfreiheit oder Beschaffenheitsgarantie kann man sich noch an den Verkäufer halten. Der Vertrag kann dann angefochten und damit unwirksam gemacht oder es kann Mangelbeseitigung durch den Verkäufer, evtl. auch durch Dritte, verlangt, ggf. der Kaufpreis gekürzt oder der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
Die Möglichkeiten im Einzelnen:
Nacherfüllung
Schadenersatz statt der Leistung
Schadenersatz neben der Leistung
Aufwendungsersatz
Rücktritt
Minderung
Hierfür hat der Käufer zwei Jahre Zeit, dann verjährt der Anspruch.
Kein Haftungsausschluss bei gewerblichen Verkäufern!
Gewerbliche Verkäufer können keinen
Haftungsausschluss vornehmen, die Gewährleistung kann aber auf ein Jahr beschränkt werden. Taucht in den ersten 12 Monaten (bis 01.01.2022: 6 Monate) ein Mangel auf, so muss der Käufer nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand. Hier wird im Regelfall automatisch vermutet, dass der Mangel von Anfang an bestand Ausnahme: z.B. übliche Verschleißerscheinungen).
Was ist ein Mangel beim Gebrauchtwagen?
Alle diese Möglichkeiten sind schön und gut - die entscheidende Frage dürfte aber vielfach sein, was denn nun eigentlich ein zu behebender Mangel ist. Ein Mangel liegt aus rechtlicher Sicht dann vor, wenn das Fahrzeug eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist (also z.B. abweichende Ausstattung, anderes Baujahr, abweichende Laufleistung, Unfallfreiheit nicht gegeben etc.). Normaler Verschleiß ist bei Gebrauchtfahrzeugen jedoch kein Mangel. Dies gilt auch dann, wenn der Verschleiß nicht der Fahrleistung entspricht.
Die üblichen Anpreisungen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens, wie etwa „guter Zustand“, haben rechtlich wenig Aussagekraft. Der Käufer darf aber erwarten, dass ein Gebrauchtwagen fahrtauglich und verkehrssicher ist.
Stellt sich der Verkäufer bei (berechtigten) Beanstandungen quer, so kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Minderung erfolgen. Ebenfalls möglich ist es, die Reparatur auf Kosten des Verkäufers beheben zu lassen (Ersatzvornahme).
Wenn es zum Rechtsstreit kommt
Da in fast allen Fällen der Kaufpreis bereits entrichtet wurde, kommt es immer wieder zu zahlungsunwilligen Verkäufern. Sofern der Käufer hier nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts weiterkommt, können die Kosten der anwaltlichen Vertretung in der Regel auf den Verkäufer umgewälzt werden, da dieser eine Vertragsverletzung begangen hat. Natürlich gilt dies nur dann, wenn auch tatsächlich ein mangelhaftes Fahrzeug übergeben wurde.
Letzte Änderung:
15.09.2023