Auch in der Nachbarschaft kommt es immer wieder vor, dass z.B. aufgrund mangelnder alternativen Parkmöglichkeiten auch vor anderen Grundstücken
geparkt wird. Solange hierdurch keine Behinderung entsteht, gibt es in aller Regel auch keine Probleme. Dennoch kann es passieren, dass ein Fahrzeug vor einem Nachbargrundstück unüberlegt abgestellt wurde und der Fahrer bei der Rückkehr lediglich eine Parklücke vorfindet: Wurde das Fahrzeug abgeschleppt und der Halter nicht informiert?
Eine Rückfrage bei der Polizei bestätigt den Verdacht und das Fahrzeug muss umständlich wieder erlangt werden. Dies sorgt beim Betroffenen für gehörigen Ärger und man fragt sich, wie eigentlich die Rechtslage in einer solchen Situation ist. Muss man wirklich Abschleppkosten, die Kosten der Halterermittlung und gar etwaige Anwaltskosten tragen?
Wurde ein Pkw behindernd vor der Einfahrt eines Nachbargrundstücks abgestellt, so liegt zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor, die nach dem
Bußgeldkatalog mit Geldbuße geahndet wird.
Was aber gravierender ist: In diesem Fall kann die Polizei das Fahrzeug unter Umständen abschleppen lassen. Die entstandenen Kosten des Abschleppunternehmens werden dann in Rechnung gestellt. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.
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