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AnhörungsbogenDer Anhörungsbogen
wird von der Bußgeldbehörde an Verkehrsteilnehmer verschickt,
denen ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt wird. Dieser wird i.a.
binnen einiger Wochen nach dem Verkehrsverstoß auf dem Postwege zugestellt.
Im Anhörungsbogen wird zunächst mitgeteilt welcher Vorwurf erhoben
wird und gleichzeitig Gelegenheit gegeben, innerhalb von einer Woche zu
dem gegen ihn gerichteten Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Anhörungsbogen
verschafft dem Betroffenen somit rechtliches Gehör. Besteht keine
Gewissheit über den Akteninhalt, so kann es insbesondere dann, wenn
ein Verstoß, der ein Fahrverbot nach sich ziehen kann, ratsam sein,
keine Angaben zur Sache zu machen, sondern einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Der Anwalt kann die Akte bei der Bußgeldbehörde anfordern. Der
Betroffene kann im Anhörungsbogen zunächst keine Stellungnahmen
abgeben. Er ist lediglich verpflichtet, seine Personalien anzugeben. Die
regelmässig gesetzte Wochenfrist für eine Stellungnahme kann
unbeachtet bleiben oder auch überzogen werden, da sich auch nach dieser
Frist zum Tatvorwurf geäußert werden kann. Dies gilt auch dann,
wenn auf den Anhörungsbogen nicht reagiert wird und ein Bußgeldbescheid
erlassen wird. Gegen diesen kann Einspruch eingelegt werden. Der Betroffene
hat dann erneut die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.
Der versendete Anhörungsbogen führt dazu, daß die Verjährung unterbrochen wird, so daß die Verjährungsfrist erneut beginnt. Wenn der Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter gesandt wird und dieser keine Angaben zum Fahrer macht, kann die Behörde daraus u.U. den Schluss ziehen, dass der Halter es ablehnt, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dann hat sie bei nicht ganz unwesentlichen Verkehrsverstößen die Möglichkeit, dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. |