Anders wäre es nur dann,
wenn gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis eine von einem deutschen Gericht
verhängte Sperrfrist für den Erwerb einer Fahrerlaubnis laufen
würde oder beim Erwerb des Führerscheins im EU-Ausland bestanden
hätte. Wenn ein Führerschein im EU-Ausland erworben wurde und
in Deutschland der Führerschein erst nach einer MPU hätte erteilt
werden dürfen, so ist
die Rechtslage schwierig. Zwar macht das geltende EU-Recht für diesen
Fall keine Ausnahme, jedoch haben in jüngerer Zeit deutsche Gerichte
immer wieder entschieden, dass der ausländische Führerschein
im Inland nicht gilt, wenn es sich beim Erwerb des Führerscheins im
Ausland erkennbar um einen Missbrauchsfall handelt (u.a. VGH Kassel, 16.12.2005
- Az 2 TG 2511/05), insbesondere um einer hier drohenden MPU zu entgehen.